Zweitwohnung verkauft / Gewinn unterlag nicht der Einkommenssteuer

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 37/16)
Der Fall: Eine Steuerzahlerin stritt mit dem Fiskus um die Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer als Zweitwohnung genutzten Immobilie als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern sei. Die Frau hatte in den Jahren 2004, 2005 und 2006 in dem Objekt gewohnt. Schließlich verkaufte sie es, gab aber den Gewinn nicht in ihrer Einkommensteuererklärung an.
Das Urteil: Der BFH stellte fest, dass die für den steuerfreien Verkauf erforderliche vorausgegangene Nutzung\“zu eigenen Wohnzwecken\“keinen Hauptwohnungscharakter erfordere. Auch Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnungen können davon betroffen sein. Allerdings darf das Objekt nicht an andere vermietet gewesen sein.
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Dr. Ivonn Kappel
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