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Überwachungsdruck / Digitaler Türspion war in WEG-Anlage nicht erlaubt

 

Es gibt kaum einen Lebensbereich, in den die Digitaltechnik noch nicht Einzug gehalten hätte. So verwundert es kaum, dass Türspione nicht nur wie in der Vergangenheit als eine Art klassisches\“Guckloch\“funktionieren, sondern auch in digitaler Form angeboten werden. Das Problem daran: Bei dieser Variante könnte auch eine Speicherung oder Übertragung des Videomaterials möglich sein. Eine Eigentümerversammlung hatte den einzelnen Bewohnern den Einsatz eines digitalen Türspions erlaubt, ein Mitglied war jedoch damit nicht einverstanden. Seine Kritik: Hier entstehe der Anschein einer Videokontrolle des gemeinschaftlich genutzten Flures und damit ein Überwachungsdruck. Das Amtsgericht schloss sich dieser Argumentation an und erklärte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS den Beschluss für ungültig. Eine andere Situation liege vor, wenn die Gemeinschaft selbst die Installation digitaler Türspione veranlasse und dadurch sicherstellen könne, dass die Technik kontrollierbar sei.

(Amtsgericht Hannover, 480 C 6084/25)

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Contentvon: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Posted by on 29. Juni 2026.

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Categories: Allgemein

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