Zweites Arbeitszimmer / Keine Werbungskosten für Umzug in größere Wohnung

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 3/23)
Der Fall: Ein Paar mit Kind lebte in einer Drei-Zimmer-Wohnung und arbeitete nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Aufgrund besonderer Umstände – hier der Corona-Pandemie – änderte sich dies und plötzlich wurde das Familienheim zum Hauptarbeitsort. Deswegen wechselte die Familie in eine Fünf-Zimmer-Wohnung mit zwei Arbeitszimmern und machte die Umzugskosten in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Der Fiskus verweigerte dies, das Finanzgericht sprach sich hingegen für eine Geltendmachung aus.
Das Urteil: Die Wohnung sei grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnen, entschied der Bundesfinanzhof. Kosten für einen Wechsel der Wohnung zählten deswegen regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung. Anders sei dies nur, wenn berufliche Gründe für den Umzug von Steuerpflichtigen ausschlaggebend seien – zum Beispiel ein Arbeitsplatzwechsel. Die Begründung von vermehrtem Homeoffice reiche nicht aus.
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