Preis zum BGH-Urteil: Rabatte und Boni gehören nicht in die Arzneimittel- und Gesundheitsversorgung

Zur Erklärung: Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat heute über die Zulässigkeit von Bonuszahlungen bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel verhandelt (Aktenzeichen I ZR 74/24). Der Bayerische Apothekerverband (BAV) hatte im Jahr 2012 vor dem Landgericht München als Kläger geltend gemacht, dass die von einem niederländischen Versandhändler angebotenen Bonusregelungen einen unmittelbaren Preisnachlass darstellen und dadurch in die gesetzlich verankerte Arzneimittelpreisbindung eingreifen. Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte in seinem Urteil im Jahr 2024 diese Praxis als wettbewerbswidrig eingestuft. Zugleich hat das OLG München betont, dass die gesetzlichen Regelungen der Arzneimittelpreisbindung den Marktgrundsätzen vorgehen und zur Warenverkehrsfreiheit auch von europäischen Anbietern zu beachten sind. Der beklagte Versandhändler hatte Revision vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingelegt.
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