Nächtliches Duschen / Es kann im Extremfall zum Kündigungsgrund werden

(Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen 21 C 344/24)
Der Fall: Die Mieterin einer 116 Quadratmeter großen Wohnung, eine an diversen Krankheiten, unter anderem einer Angststörung, leidende Frau, sorgte in einem Wohnhaus mit mehreren Parteien für erhebliche Unruhe. Sie ließ weit nach Mitternacht die Türen laut knallen, schaltete ihre Waschmaschine ein, rückte die Möbel und duschtebzw. badete unter anderem erst ab 2.30 Uhr. Mehrfach wurde sie darauf hingewiesen, wie belastend das für die Nachbarn sei. Schließlich erfolgte nach erfolgloser Abmahnung die Kündigung.
Das Urteil: Die nachhaltige Störung des Hausfriedens rechtfertige diese Maßnahme, entschied das zuständige Amtsgericht. Gelegentliches Türenknallen oder sonstige laute Geräusche seien hinzunehmen, nicht aber eine permanente Unruhe, wie sie im Lärmprotokoll der anderen Hausbewohner dokumentiert worden sei. Die Nachbarn seien ihrerseits erheblich gesundheitlich belastet worden, indem ihnen regelmäßig der Schlaf geraubt wurde.
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