Kosten für Pflegeheim von der Steuer absetzen

Pflegeheim-Platz kostet mehr als 3.000 Euro im Monat
Wer auf einen Platz in einem Pflegeheim angewiesen ist, muss dafür Stand Juli 2025 erstmals monatlich mehr als 3.000 Euro aus der eigenen Tasche aufbringen. Im bundesweiten Schnitt liegt der Eigenanteil bei 3.108 Euro – das sind 8,3 Prozent mehr als im Vorjahr. Das geht aus einer Auswertung des Verbands der Ersatzkassen (vdek) hervor, der dafür Vergütungsvereinbarungen der Pflegekassen mit Heimen in ganz Deutschland ausgewertet hat.
Die Zahlen beziehen sich auf das erste Aufenthaltsjahr in einem Pflegeheim, in dem die Eigenbeteiligung am höchsten ist. Mit zunehmender Dauer des Aufenthalts steigen die Zuschüsse der Pflegekassen von 15 über 30 und 50 auf bis zu 75 Prozent, wodurch der selbst zu tragende Anteil für Pflegebedürftige geringer wird. Laut vdek beinhaltet die Eigenbeteiligung neben den reinen Pflegekosten sowie den Kosten für Unterkunft und Verpflegung auch sogenannte Investitionskosten und die Ausbildungskosten für Pflegekräfte.
Kosten für Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung
Trotz der Zuschüsse der Pflegekassen: Selbst bei der höchstmöglichen Entlastung von 75 Prozent – diese gilt nur für den sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil und nicht für die Investitionskosten sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung – müssen Pflegebedürftige monatlichimmer noch durchschnittlich 1.991 Euro selbst tragen. Eine Erleichterung kann es da sein, einen Teil der Kosten von der Steuer abzusetzen. Dafür muss zunächst ein Grad der Behinderung oder eine Pflegestufe festgestellt worden sein.
Ist das der Fall und bezahlt der oder die Pflegebedürftige die Unterbringung im Pflegeheim selbst, kann er oder sie einen Teil der Kosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eintragen. Bezahlt hingegen ein Familienmitglied das Pflegeheim, kann dieses einen Teil der Kosten als Unterhaltsleistungen und darüberhinausgehende Ausgaben auch noch als außergewöhnliche Belastung in seiner eigenen Steuererklärung angeben. Allerdings müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein, zudem zieht das Finanzamt zunächst Erstattungen von Krankenkasse und Versicherungen ab sowie die sogenannte Haushaltsersparnis aufgrund der Aufgabe der Wohnung der oder des Pflegebedürftigen.
Sind alle Bedingungen erfüllt, errechnet das Finanzamt noch eine zumutbare Belastung. Diese beträgt 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Prozentsatz ist abhängig von der Höhe der Einkünfte, der Veranlagungsart und ob beziehungsweise wie viele Kinder steuerlich zu berücksichtigen sind. Erst der Betrag über dieser Grenze kann sich steuermindernd auswirken. Fazit: In der Regel bleibt nach Abzug der besagten Erstattungen und der Haushaltersparnis sowie der zumutbaren Belastung eher wenig von den tatsächlichen Kosten übrig, die sich steuermindernd auswirken könnten.
Teil der Pflegeheim-Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung
Ein kleiner Lichtblick: Pflegekosten, die aufgrund der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen nicht verfangen, können unter bestimmten Voraussetzungen als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Darunter fallen Kosten für die Reinigung des Zimmers und der Wäsche sowie die Essenszubereitung. Dafür ist aber eine detaillierte Rechnung erforderlich, in der die Leistungen getrennt aufgeführt sind. Denn beispielsweise die Mietkosten zählen nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Und die Steuerermäßigung kann nur die in einem Heim untergebrachte oder gepflegte Person selbst, also der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin in Anspruch nehmen.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, lässt sich ein Teil der Kosten von der Steuer absetzen. Grundsätzlich können für haushaltsnahe Dienstleistungen Ausgaben von jährlich höchstens 20.000 Euro in der Steuererklärung angegeben werden. Davon errechnet das Finanzamt dann 20 Prozent als Steuerermäßigung- also im Idealfall bis zu 4.000 Euro im Jahr.
VLH-Tipp: Um tatsächlich alle möglichen Steuerermäßigungen in Anspruch zu nehmen, empfiehlt sich in solchen und in vielen anderen Fällen eine steuerliche Beratung.
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