Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht – Deutsche Bischofskonferenz begrüßt Stärkung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch Karlsruhe

Die Verfassungsbeschwerde war zu Recht erfolgreich. Sie bringt Rechtssicherheit. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und das Verfahren an das Gericht zurückverwiesen. Maßgeblich hierfür war die zu geringe Gewichtung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Auch im Rahmen der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs hätte diesem eine größere Bedeutung beigemessen werden können unddamit müssen.
Die Entscheidung bestätigt damit nachdrücklich das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, das sich auch in der Gestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse niederschlägt. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum Grundauftrag der Religionsgemeinschaft dienen. Darunter fällt auch die rechtliche Vorsorge für die Wahrnehmung kirchlicher Dienste durch die Auswahl der Arbeitnehmer und den Abschluss entsprechender Arbeitsverträge. Die Formulierung des kirchlichen Propriums obliegt allein den Kirchen und ist als elementarer Bestandteil der korporativen Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützt.
Für die katholische Kirche ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kein Handlungsbedarf. Die Entscheidung bestätigt die vorhandenen Regelwerke. Bereits im November 2022 wurden die Grundordnung des kirchlichen Dienstes, die den Umgang mit der Konfession der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelt, neu gefasst und dabei die verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Rahmenbedingungen gewürdigt. Weitergehende Anpassungen sind gemessen an der Begründung des Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich. Wo die Bedeutung der Religion für die Tätigkeit und Stellung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers plausibel dargelegt werden kann, kann die Kirchenmitgliedschaft weiterhin Bedingung einer Beschäftigung sein.
Pressekontakt:
Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz
Pressestelle/Öffentlichkeitsarbeit
Kaiserstraße 161
53113 Bonn
Postanschrift
Postfach 29 62
53019 Bonn
Tel: 0228/103-214
Fax: 0228/103-254
E-Mail: pressestelle@dbk.de
Home: www.dbk.de
Original-Content von: Deutsche Bischofskonferenz,übermittelt durch news aktuell
Categories: Allgemein
No Responses Yet
You must be logged in to post a comment.