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ARAG Recht schnell…

 

+++ Diebe fangen Debitkarte auf Postweg ab: Wer haftet? +++Nach Auskunft der ARAG Experten entschied das Oberlandesgericht

Frankfurt am Main, dass eine Bank für unbefugte Abhebungen mit einer

gestohlenen Debitkarte haftet, wenn der Kontoinhaber die Karte nie erhalten

hat. Im konkreten Fall hatten Täter die Karte auf dem Postweg abgefangen und

hohe Beträge abgehoben. Da der Kunde die Karte nie in Besitz hatte, konnte er

keine Schutzpflichten verletzen und handelte weder vorsätzlich noch grob

fahrlässig. Daher musste die Bank den entstandenen Schaden vollständig ersetzen

(Az.: 17 U 62/24).

Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie dieaktuelle Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M.

 +++ Fallstricke bei  Vertragsangeboten per WhatsApp +++Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat laut ARAG

Experten entschieden, dass Vertragsangebote per WhatsApp rechtlich als Angebote„unter Abwesenden“ gelten, da Nachrichten zwar schnell versendet werden, aber

nicht sofort gelesen oder beantwortet werden müssen. Deshalb gilt eine

begrenzte Annahmefrist, die in der Regel maximal vier Wochen beträgt. Im

konkreten Fall verlangte ein Cafébetreiber von einem befreundeten AG?Vorstand

den Rückkauf von Aktien und berief sich auf ein entsprechendes

WhatsApp-Angebot. Selbst wenn ein solches Angebot vorgelegen hätte, war die

Annahme nach 31 Tagen verspätet, sodass kein wirksamer Vertrag zustande kam (Az.: 9 U 27/25).

Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie dieaktuelle Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M.

 +++ Keine Kreuzfahrt ohne Ausweis +++Die ARAG Experten verweisen auf ein Urteil des Amtsgerichts

München, welches entschied, dass ein Ehepaar keinen Anspruch auf vollständige

Erstattung einer Kreuzfahrt hat, wenn der Personalausweis kurz vor Reisebeginn

gestohlen wird. Der Diebstahl zählt zum persönlichen Risiko der Reisenden und

gilt nicht als außergewöhnlicher Umstand, der einen kostenlosen Rücktritt

rechtfertigt. Da für die Reise ein gültiges Ausweisdokument erforderlich war,

durfte das Kreuzfahrtunternehmen die Einschiffung verweigern, sodass nur ein

Teilbetrag gemäß den Stornobedingungen erstattet wurde (Az.: 172 C 24667/24?).

Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie dieaktuelle Pressemitteilung des AG München.

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?

Dann schauen Sie imARAG newsroomvorbei.

Posted by on 3. Juni 2026.

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Categories: Allgemein

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