Willst du einen Schneemann bauen?

Der Schneemann als Beleidigung
Spätestens seit Musical-Schneemann Olaf weiß man, wie ein zünftiger Schneemann auszusehen hat: Eine Karotte als Nase, Kastanien als Augen, die Arme aus Ästen und auf dem Kopf ein paar Zweige. Das stylische Finish bilden Schal und Mütze. Doch was passiert eigentlich, wenn kreative Köpfe einen ganz anderen Schneemann bauen, um damit den Nachbarn zu provozieren? Konkret sind solche Fälle bereits aus dem Reich der Gartenzwerge bekannt: So zeigen einige der kleinen Männer beispielsweise die Zunge, den Stinkefinger oder gar den blanken Hintern. Grundsätzlich kein Problem. Doch gilt die anstößige Geste dem Nachbarn, ist Schluss mit lustig. Dann stellt der kleine Mann eine Ehrverletzung dar und muss entfernt werden (Amtsgericht Grünstadt, Az.: 2a C 334/93). Gleiches gilt laut ARAG Experten auch bei Schneemännern. Wer seiner winterlichen Kunst beispielsweise einen Stinkefinger verpasst, um den Nachbarn zu ärgern, muss mit einer Anzeige wegen Beleidigung oder einer Unterlassungsklage rechnen.
Schneemannbau auf fremdem Grundstück
Nicht jeder hat das Glück, einen Schneemann im eigenen Garten bauen zu können. Also auf in den nächsten Park, um sich dort nach Lust und Laune beim Kugelrollen auszutoben. Das Problem an öffentlichen Flächen: Sie sind eben genau das – öffentlich. Durch viele Besucher ist der Schnee hier meist schnell plattgetreten oder geräumt und die Lebenserwartung eines Schneemanns ist auch nicht allzu hoch. Besser geeignet scheint da ein verschneites Grundstück in der Nachbarschaft. Und gegen einen Schneemann wird es ja wohlkeine Einwände geben, oder? Die ARAG Experten warnen jedoch: Wer fremde Grundstücke betritt, ohne um Erlaubnis zu fragen, begeht Hausfriedensbruch. Und das kann – eiskalt – mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden (Paragraf 123 Strafgesetzbuch).
Schneeballschlacht: Spaß mit Risiko
Mindestens genauso beliebt wie das Bauen eines Schneemanns ist die Schneeballschlacht. Doch so harmlos das winterliche Vergnügen auch wirkt, rechtlich kann es schnell frostig werden. Denn wer bei einer Schneeballschlacht einen Mitspieler verletzt, muss laut ARAG Experten grundsätzlich für den Schaden aufkommen, wenn Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen.
Vorsätzlich handelt, wer bewusst auf eine Verletzung abzielt, beispielsweise mit einem gefrorenen Schneeball, der gezielt auf das Gesicht geworfen wird. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Schneeballwerfer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn bekannt ist, dass der Schneeball hart oder vereist ist und dennoch geworfen wird.
Wann haften Kinder und wann die Eltern?
Besonders häufig stellen sich Haftungsfragen, wenn Kinder an der Schneeballschlacht beteiligt sind. Hier kommt es laut ARAG Experten entscheidend auf das Alter an: Kinder unter sieben Jahren sind grundsätzlich deliktsunfähig. Sie selbst haften also nicht. Allerdings können unter Umständen die Eltern in die Pflicht genommen werden, z. B. wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ab dem siebten Lebensjahr sind Kinder grundsätzlich deliktsfähig, sofern sie die nötige Einsicht besitzen. Dann haften sie selbst für verursachte Schäden. Fehlt diese Einsicht noch, kann wiederumeine Haftung der Eltern wegen mangelnder Aufsichtspflicht in Betracht kommen.
Wie streng diese Pflicht ist, hängt vom Alter, der Entwicklung und dem Charakter des Kindes ab. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es ausreicht, ein fünfeinhalbjähriges, normal entwickeltes Kind in Abständen von etwa 30 Minuten zu kontrollieren (Az.: VI ZR 51/08). Schon ab etwa vier Jahren gesteht die Rechtsprechung Kindern gewisse Freiräume zu, vorausgesetzt, die Eltern schauen regelmäßig nach dem Rechten. Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass Kinder über die Gefahren einer Schneeballschlacht aufgeklärt werden müssen.
Schneeballschlacht auf dem Schulhof
Eine Besonderheit gilt bei Schneeballschlachten im schulischen Umfeld. Passiert ein Unfall auf dem Schulhof, greift in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung, solange die Verletzung nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Dieser Schutz endet unter Umständen nicht einmal am Schultor, wissen die ARAG Experten.
Sogar eine Schneeballschlacht an einer etwa 100 Meter von der Schule entfernten Bushaltestelle kann noch als schulbezogen gelten (BGH, Az.: VI ZR 212/07). In dem konkreten Fall hatte ein Schüler einen Mitschüler am Auge verletzt. Die Unfallversicherung wollte die Behandlungskosten später vom Werfer zurückfordern, scheiterte jedoch. Die Begründung der Richter: Die durch den Schulbesuch entstandene Anspannung wirke noch fort, auch wenn das Schulgelände bereits verlassenwurde.
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