Vorauszahlung nicht ständigändern / In der Regel nur eine Anpassung pro Abrechnungszeitraum

(Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 203 C 73/23)
Der Fall: Eine Vermieterin rechnete im April eines Jahres die Heiz- und Betriebskosten ab und erhöhte in dem Zusammenhang die monatlich zu zahlenden Vorauszahlungen. Sieben Monate später, im November, wollte die Vermieterin den Betrag erneut nach oben anpassen. Das wurde mit den gestiegenen Energiepreisen im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine begründet.
Das Urteil: Eine weitere Anpassung der Vorauszahlungenüber die eine, bereits erfolgte Änderung hinaus sei normalerweise nicht möglich, stellte das zuständige Amtsgericht fest. Eine Ausnahme von dieser Regel wäre nur dann möglich, wenn sich die äußeren Umstände drastisch verändert hätten. Doch das greife hier nicht, dennbereits die erste Erhöhung sei im Zeichen der steigenden Energiepreise wegen des Ukrainekrieges gestanden.
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