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Urteil zur E-Auto-Reichweite: Käufer darf Fahrzeug wegen Sachmangel zurückgeben / Dr. Stoll&Sauer klagt gegen zahlreiche Hersteller

 

Wenn ein Elektroauto die versprochene Reichweite deutlich verfehlt, kann das ein erheblicher Sachmangel sein – mit der Folge, dass der Käufer das Fahrzeug zurückgeben kann. Das hat das Landgericht Wuppertal mit Urteil vom 18. Dezember 2025 entschieden (Az. 10 O 282/23). Im konkreten Fall erreichte das E-Auto unter WLTP-Bedingungen nur 282 Kilometer statt der beworbenen 332 bis 341 Kilometer. Die Abweichung lag bei rund 18 Prozent. Der Käufer durfte vom Kaufvertrag zurücktreten.

Dr. Stoll&Sauer ist das Urteil ein wichtiges Signal an die Hersteller: Reichweitenangaben sind kein unverbindliches Marketing, sondern können rechtlich bindende Erwartungen beim Käufer begründen. Die Kanzlei führt bereits zahlreiche Klagen wegen Reichweitenmängeln, Batterieproblemen, Software-Eingriffen und Ladebeschränkungen bei E-Fahrzeugen. Auch das Landgericht Osnabrück nimmt in einem Verfahren von Dr. Stoll&Sauer gegen Porsche die Reichweitenprobleme beim Taycan ernst und hat mit Hinweis- und Beweisbeschluss vom 8. April 2026 (Az. 5 O 1312/25) eine Begutachtung angeordnet. Betroffene Käufer können ihre Ansprüche im kostenlosen E-Mobilitäts-Online-Check (https://www.dr-stoll-kollegen.de/news-urteile/e-mobilitaet/urteil-zur-e-auto-reichweite-kaeufer-darf-fahrzeug-wegen-sachmangel-zurueckgeben#cta-target) prüfen lassen.

LG Wuppertal: Zu wenig Reichweite kann Rückgabe des E-Autos ermöglichen

Das Urteil des Landgerichts Wuppertal ist für E-Auto-Käufer von erheblicher Bedeutung. Es stellt klar: Eine deutlich zu geringe Reichweite ist nicht bloß ärgerlich, sondern kann einen rechtlich relevanten Mangel darstellen. Im konkreten Fall durfte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei dem Fahrzeug handelte es sich nach Medienberichten wohl um einen Peugeot e-2008 GT. Im veröffentlichten Urteil selbst wird das Modell nicht ausdrücklich genannt.

Die wichtigsten Punkte des Urteils:

– Das Fahrzeug wurde mit einer WLTP-Reichweite von 332 bis 341 Kilometern beworben.
– Ein Sachverständiger stellte unter WLTP-Bedingungen nur eine Reichweite von 282 Kilometern fest.
– Die Abweichung betrug damit rund 18 Prozent.
– Das Gericht sah darin einen erheblichen Sachmangel.
– Der Käufer durfte vom Kaufvertrag zurücktreten.
– Der Händler muss das Fahrzeug zurücknehmen und dem Käufer 33.749,95 Euro nebst Zinsen zahlen – Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
– Das Gericht wertete die Reichweitenangaben nicht als bloße Werbung, sondern als relevante Herstellerangaben, die die berechtigte Erwartung des Käufers prägen können.
– Das Gericht knüpft an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mehrverbrauch bei Verbrennern an. Danach können erhebliche Abweichungen von Herstellerangaben einen Sachmangel begründen.

Damit steht fest: Wer ein E-Auto kauft, muss erhebliche Abweichungen von der beworbenen Reichweite nicht einfach hinnehmen. Entscheidend ist nicht jede einzelne Alltagsfahrt. Entscheidend ist, ob das Fahrzeug unter vergleichbaren Bedingungen die angegebenen Werte erheblich verfehlt. Für seine Entscheidung zog das Gericht die etablierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Kraftstoff-Mehrverbrauch bei Verbrennungsmotoren heran. Dort gilt eine Abweichung von mehr als zehn Prozent vom Normverbrauch als erheblicher Mangel. Die Wuppertaler Richter übertrugen diesen Grundsatz auf die Reichweite von Elektroautos. Da die festgestellte Abweichung von 18 Prozent diese Schwelle deutlich überschritt, bejahte das Gericht einen Sachmangel.

WLTP-Werte sind nicht beliebig

Hersteller verweisen bei Reichweitenproblemen häufig auf Fahrweise, Wetter, Heizung, Klimaanlage, Geschwindigkeit, Ladeverhalten oder Batteriealterung. Diese Faktoren spielen tatsächlich eine Rolle. Sie machen Reichweitenangaben aber nicht rechtlich bedeutungslos.

Das Landgericht Wuppertal hat gerade nicht eine beliebige Alltagsfahrt bewertet. Der Sachverständige prüfte das Fahrzeug unter WLTP-Bedingungen. Damit wurden die Herstellerangaben mit demselben Maßstab verglichen, mit dem sie beworben wurden. Genau das macht das Urteil so bedeutsam.

Für Verbraucher bedeutet das: Wenn ein Fahrzeug selbst unter standardisierten Bedingungen deutlich weniger Reichweite erzielt als angegeben, kann ein Sachmangel vorliegen. Der pauschale Hinweis auf äußere Umstände reicht dann nicht aus.

Batteriedegradation: Gericht schaut genau hin

Auch die Batteriealterung spielte im Verfahren eine wichtige Rolle. Das Gericht stellte fest, dass die Reichweitenabweichung nicht einfach mit normaler Alterung erklärt werden konnte.

Nach dem Gutachten wäre bei dem konkreten Fahr- und Ladeverhalten des Käufers eine Batteriedegradation von etwa 2,5 Prozent pro Jahr erwartbar gewesen. Nach drei Jahren wären also rund 7,5 Prozent normal gewesen. Tatsächlich lag die rechnerische Abweichung aber bei rund 17 bis 18 Prozent.

Das ist ein wichtiger Punkt für viele E-Auto-Fälle. Hersteller und Händler können Reichweitenverluste nicht pauschal mit normaler Batteriealterung erklären. Es kommt auf den konkreten technischen Zustand des Fahrzeugs an. Genau deshalb sind unabhängige Sachverständigengutachten in Verfahren zu Reichweitenmängeln häufig entscheidend.

LG Osnabrück prüft Porsche-Taycan-Reichweite in Kanzlei-Verfahren

Das Urteil des Landgerichts Wuppertal passt zu einem Verfahren von Dr. Stoll&Sauer vor dem Landgericht Osnabrück. Dort geht es um einen Porsche Taycan 4 Cross Turismo. Der Käufer macht geltend, dass das Fahrzeug die beworbene Reichweite nicht erreicht.

Mit Hinweis- und Beweisbeschluss (https://www.dr-stoll-kollegen.de/news-urteile/e-mobilitaet/porsche-taycan-lg-osnabrueck-sieht-zu-geringe-reichweite-als-moeglichen-sachmangel) vom 8. April 2026 (Az. 5 O 1312/25) hat das Landgericht Osnabrück eine Begutachtung angeordnet. Ein Sachverständiger soll prüfen, ob der Porsche Taycan die angegebenen WLTP-Werte von 482 Kilometern elektrischer Reichweite und 589 Kilometern innerorts tatsächlich erreicht. Der Beschluss ist noch kein Urteil, aber ein wichtiger Zwischenschritt: Das Gericht nimmt Reichweitenmängel beim Taycan als möglichen Sachmangel ernst.

Dr. Stoll&Sauer klagt bereits wegen Reichweitenmängeln

Dr. Stoll&Sauer führt bereits zahlreiche Verfahren gegen Hersteller und Händler, bei denen zu geringe Reichweite, Batterieprobleme, Software-Eingriffe und Ladebeschränkungen im Mittelpunkt stehen. Die Verfahren zeigen: Reichweitenmängel sind bei Elektrofahrzeugen kein Randthema. Sie betreffen die Alltagstauglichkeit und den wirtschaftlichen Wert der Fahrzeuge.

– Bei Porsche (https://www.dr-stoll-kollegen.de/news-urteile/verbraucherschutz/reichweiten-debakel-beim-taycan-verbraucherkanzlei-dr-stoll-sauer-verklagt-porsche) macht die Kanzlei in mehreren Verfahren erhebliche Reichweitenmängel beim Taycan geltend. In einzelnen Fällen werden Abweichungen von bis zu 35 Prozent beanstandet.
– Auch gegen Opel (https://www.dr-stoll-kollegen.de/news-urteile/e-mobilitaet/dr-stoll-sauer-verklagt-opel-wegen-mangelnder-reichweite-beim-corsa-e) führt Dr. Stoll&Sauer ein Verfahren wegen massiver Reichweitenprobleme beim Opel Corsa-e. Nach Darstellung der Kanzlei schafft das Fahrzeug im Alltag nur rund 120 Kilometer statt der beworbenen 336 Kilometer WLTP-Reichweite.
– Bei Mercedes (https://www.dr-stoll-kollegen.de/news-urteile/e-mobilitaet/brandgefahr-bei-mercedes-eqa-und-eqb-dr-stoll-sauer-klagt-wegen-defekter-hochvoltbatterien) stehen vor allem Hochvoltbatterien, Brandgefahr und Rückrufmaßnahmen bei EQA und EQB im Mittelpunkt. Ladebeschränkungen und Softwaremaßnahmen können sich jedoch unmittelbar auf Reichweite und Alltagstauglichkeit auswirken.

Die Reichweite ist bei Elektroautos kein Nebenthema. Sie entscheidet darüber, ob ein Fahrzeug für den Alltag, den Arbeitsweg, längere Fahrten oder den Urlaub geeignet ist. Käufer verlassen sich bei ihrer Entscheidung auf die Angaben der Hersteller.

Das Urteil des Landgerichts Wuppertal zeigt: Hersteller müssen sich an ihren Reichweitenangaben messen lassen. Werden zentrale Leistungsversprechen deutlich verfehlt, können Käufer Rechte haben – bis hin zur Rückgabe des Fahrzeugs.

Was betroffene Käufer tun sollten

Betroffene E-Auto-Käufer sollten Reichweitenprobleme dokumentieren. Wichtig sind insbesondere:

– Kaufvertrag und Prospektangaben,
– beworbene WLTP-Werte,
– Ladeprotokolle,
– Fotos der Reichweitenanzeige,
– Werkstattberichte,
– Schriftverkehr mit Händler und Hersteller,
– Angaben zu Temperatur, Fahrprofil und Ladeverhalten.

Je nach Einzelfall kommen Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatz in Betracht. Dr. Stoll&Sauer rät betroffenen Verbrauchern, ihre Ansprüche rechtlich prüfen zu lassen. Im kostenlosen E-Mobilitäts-Online-Check (https://www.dr-stoll-kollegen.de/news-urteile/e-mobilitaet/urteil-zur-e-auto-reichweite-kaeufer-darf-fahrzeug-wegen-sachmangel-zurueckgeben#cta-target) können Käufer eine erste Einschätzung erhalten.

Fazit: Urteil setzt Hersteller bei E-Auto-Reichweiten unter Druck

Das Urteil des Landgerichts Wuppertal ist ein deutliches Signal: Wenn ein Elektroauto die beworbene Reichweite erheblich verfehlt, kann ein Sachmangel vorliegen. Im konkreten Fall durfte der Käufer das Fahrzeug zurückgeben.

Zusammen mit dem Hinweis- und Beweisbeschluss des Landgerichts Osnabrück in einem Porsche-Taycan-Verfahren von Dr. Stoll&Sauer zeigt sich: Die Reichweitenversprechen der Hersteller geraten zunehmend vor Gericht unter Druck. Für Verbraucher ist das eine wichtige Entwicklung. Wer ein E-Auto gekauft hat und massive Reichweitenprobleme feststellt, sollte seine Rechte prüfen lassen.

Dr. Stoll&Sauer – Kanzlei an der Seite der Verbraucher

Dr. Stoll&Sauer gehört zu den führenden Verbraucherkanzleien in Deutschland. Die Kanzlei ist auf Verbraucherrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Datenschutzrecht sowie die Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Fahrzeugmängeln spezialisiert. Bekannt wurde Dr. Stoll&Sauer unter anderem durch zahlreiche Verfahren im Diesel-Abgasskandal, in denen die Kanzlei Verbraucher erfolgreich gegen große Automobilhersteller vertreten hat.

Auch im Bereich der E-Mobilität vertritt Dr. Stoll&Sauer Käufer, die Probleme mit Reichweite, Hochvoltbatterien, Ladebeschränkungen, Software-Eingriffen, Rückrufen oder Brandgefahr haben. Die Kanzlei prüft Ansprüche gegen Hersteller und Händler und setzt Verbraucherrechte außergerichtlich und gerichtlich durch.

Betroffene Verbraucher können ihre Ansprüche im kostenlosen Online-Check (https://www.dr-stoll-kollegen.de/news-urteile/e-mobilitaet/urteil-zur-e-auto-reichweite-kaeufer-darf-fahrzeug-wegen-sachmangel-zurueckgeben#cta-target) prüfen lassen.

Pressekontakt:

Dr. Stoll&Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 – 0
Fax: 07821 / 92 37 68 – 889
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Posted by on 19. Juni 2026.

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