Tipico muss Spieler Verluste zurückzahlen–Urteil des OLG Köln
München, 04.02.2026. Bei Online-Glücksspielen hatte ein Mandant von CLLB Rechtsanwälte kein Glück und verlor insgesamt rund 25.600 Euro. Die Tipico Games Limited muss ihm den Schaden vollständig ersetzen, da sie im streitgegenständliche Zeitraum nicht über die in Deutschland erforderliche Lizenz für ihr Angebot von Glücksspielen im Internet verfügte. Das hat das OLG Köln mit Urteil vom 16. Januar 2026 entschieden. Damit hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Aachen bestätigt.
Der Spieler hatteüber eine deutschsprachige Webseite von Tipico zwischen Juni 2014 und Oktober 2020 an Online-Glücksspielen teilgenommen und dabei unterm Strich rund 25.600 Euro verloren. „Da Glücksspiele im Internet in diesem Zeitraum in Deutschland grundsätzlich verboten waren und Tipico gegen dieses Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen hat, haben wir für unseren Mandanten die Rückzahlung seiner Verluste gefordert“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.
Die Klage hatte Erfolg und das LG Aachen verurteilte die Tipico Games Limited als Veranstalterin der Online-Glücksspiele zur Rückzahlung der Verluste. Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung im Berufungsverfahren.
Gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung von 2012 waren Online-Glücksspiele in Deutschland grundsätzlich verboten. Erst zum 1. Juli 2021 wurde dieses Verbot gelockert. Die Verträge zwischen Kläger und der Beklagten seien aber alle vor diesem Datum zustande gekommen. Da die Beklagte somit gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe, seien die Verträge nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste, so das OLG Köln.
Selbst wenn eine Duldung der Online-Glücksspiele unterstellt würde, ändere dies nichts an der Nichtigkeit der Verträge und dem Rückzahlungsanspruch des Spielers. Denn die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs sei unabhängig von der Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche durch die zuständigen Verwaltungsbehörden, führte das OLG weiter aus.
Das Verbot von Online-Glücksspielen diene Zielen des Allgemeinwohls, wie der Verhinderung von Spielsucht und dem Jugend- und Spielerschutz. Diesen Zielen stehe entgegen, wenn die abgeschlossenen Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam angesehen würden, so das Gericht. Zudem stehe dasnationale Verbot von Online-Glücksspielen im Einklang mit dem Recht der EU und stelle keine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar.
Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers stehe auch nicht entgegen, dass er an den illegalen Online-Glücksspielen teilgenommen hat. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm das Verbot bekannt war oder er sich dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen habe, machte das OLG Köln deutlich. Zumal eine allgemeine Kenntnis des Verbots aus dem Glücksspielstaatsvertrag nicht vorausgesetzt werden könne. Dass die Registrierung für die Online-Glücksspiele für Spieler mit Wohnsitz in Deutschland bzw., wie im konkreten Fall, in NRW möglich war und es keine Hinweise auf die mögliche Illegalität der Online-Glücksspiele gab, lasse bei den Spielern auch keine Zweifel an der Legalität des Angebots aufkommen.
Auch eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH in einem vergleichbaren Fall sei nicht geboten. Denn der EuGH habe bereits in früheren Entscheidungen deutlich gemacht, dass beschränkende Maßnahmen im Glücksspielsektor zulässig sein können, wenn damit Ziele des Allgemeinwohls verfolgt werden. Es sei nicht zu erwarten, dass der EuGH diese Auffassung ändert, so das OLG Köln.
„Ohne die erforderliche Lizenz waren und sind Online-Glücksspiele in Deutschland verboten. Daher bestehen gute Chancen, Verluste aus Online-Glücksspielen zurückzuholen, wie nicht nur das Urteil des OLG Köln zeigt“, so Rechtsanwalt Sittner.
Categories: Allgemein
No Responses Yet
You must be logged in to post a comment.