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Rentenerhöhung 2026: Werden jetzt Steuern fällig?

 

Am 1. Juli 2026 sind die Renten um 4,24 Prozent gestiegen. Möglicherweise sind dadurch mehr Rentnerinnen und Rentner verpflichtet, künftig eine Steuererklärung abzugeben. Das muss aber nicht gleichbedeutend mit einer Steuernachzahlung sein. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die Details.

Steuersorgen von Rentnerinnen und Rentnern häufig unbegründet

Zahlreiche Rentnerinnen und Rentner fürchten im Fall von Rentenerhöhungen, dass sie plötzlich Steuern zahlen müssen.\“Die Sorge ist in sehr vielen Fällen aber unbegründet\“, weiß VLH-Vorstandsmitglied Uwe Rauhöft. Grund dafür sind unter anderem der Rentenfreibetrag und die Möglichkeit, auch als Rentnerin oder Rentner verschiedene Kosten steuerlich geltend zu machen.\“Und selbst wenn durch eine Rentenerhöhung Steuern fällig werden, sind diese zunächst eher gering\“, so Rauhöft.

Wann müssen Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Laut der Deutschen Rentenversicherung haben 2025 in Deutschland rund 21,5 Millionen Menschen eine gesetzliche Rente bezogen. Diese dürfen sich erneut über eine ansehnliche Erhöhung freuen: Zum 1. Juli 2026 sind Renten bundeseinheitlich um 4,24 Prozent gestiegen. Da auch Rentnerinnen und Rentner ab einer gewissen Grenze Steuern zahlen müssen, stellt sich für viele die Frage, ob sie künftig zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.

Grundsätzlich gilt: Überschreitet der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag, müssen Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben. Für das Jahr 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 12.348 Euro (2025: 12.096 Euro). Ein Teil der Altersrente ist zwar steuerfrei, allerdings zählen zu besagtem Gesamtbetrag auch noch zusätzliche Einkünfte, etwa aus Mieteinnahmen, einer Witwenrente oder einer betrieblichen Altersversorgung. Wer mit allem zusammen beispielsweise auf 13.000 Euro kommt, liegt über dem Grundfreibetrag und muss eine Steuererklärung abgeben – aber nicht automatisch Steuern zahlen.

Was hat es mit dem Rentenfreibetrag auf sich?

Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt pro Renteneintrittsjahrgang, und zwar seit 2023 um jeweils 0,5 Prozentpunkte. Zuvor war er um 1,0 Prozentpunkte pro Rentenjahrgang angehoben worden, der langsamer steigende Besteuerungsanteil wurde Anfang 2024 mit dem Wachstumschancengesetz rückwirkend ab 2023 beschlossen. Wer in diesem Jahr in Rente geht, hat einen Besteuerungsanteil von 84 Prozent der Rente. Das heißt im Umkehrschluss: Der Rentenfreibetrag liegt bei 16 Prozent – dieser bleibt steuerfrei. Das bedeutet aber nicht, dass für die 84 Prozent auf jeden Fall Steuerngezahlt werden müssen. Denn das hängt auch noch von möglicherweise absetzbaren Ausgaben ab.

Wichtig: Der persönliche Rentenfreibetrag wird als Summe erst im zweiten Rentenjahr festgeschrieben, also für die erste volle Jahresbruttorente. Dieser Freibetrag bleibt dann lebenslang unverändert – auch wenn sich die Rente durch eine Rentenanpassung erhöht.

Beispielrechnung zur Besteuerung einer Altersrente

Ein Rentner bezog ab dem 1. August 2024 eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sein steuerpflichtiger Rentenanteil beträgt damit 83 Prozent. Der steuerfreie Teil seiner Rente wurde dann im Jahr 2025 verbindlich festgeschrieben. Hat er beispielsweise 2025 insgesamt 14.000 Euro an Rentenleistungen bezogen, ergab sich daraus ein zu versteuernder Anteil von 11.620 Euro (83 Prozent von 14.000 Euro).

Somit beträgt der steuerfreie Anteil 2.380 Euro (17 Prozent von 14.000 Euro) – dieser gilt lebenslang. Und auch mit der jetzigen Rentenerhöhung von 4,24 Prozent liegt er mit dem steuerpflichtigen Anteil seiner Rente nicht über dem Grundfreibetrag und muss weder eine Steuererklärung abgeben noch Steuern zahlen.

Was können Rentnerinnen und Rentner von der Steuer absetzen?

Kommen zu dem Beispiel jedoch weitere Einkünfte hinzu, ergibt sich recht schnell die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Das heißt aber noch lange nicht, dass am Ende auch tatsächlich Steuern fällig werden. Denn Rentnerinnen und Rentner können auf jeden Fall Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und unter Umständen auch noch andere Ausgaben steuerlich geltend machen, zum Beispiel außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerkosten. Diese können sich steuermindernd auswirken.

Wer also wegen der Rentenerhöhung ab 1. Juli 2026 plötzlich mehr als den Grundfreibetrag von 12.348 Euro erhält, muss sich nicht direkt Sorgen machen. Zwar ist er oder sie möglicherweise nun zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet – das heißt aber nicht, dass zwangsläufig auch Steuern fällig werden. Um alle Möglichkeiten auszuschöpfen, kann sich eine Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung lohnen.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit rund 1,3 Millionen Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.

Pressekontakt:

Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse

Original-Contentvon: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH,übermittelt durch news aktuell

Posted by on 6. Juli 2026.

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Categories: Allgemein

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