Hoffnung für Menschen auf der Warteliste / BÄK begrüßt Reform der Lebendorganspende

Bislang sah§ 8 des Transplantationsgesetzes (TPG) vor, dass Lebendspenden nur für Personen mit persönlicher Verbundenheit zulässig sind. Mit der Reform werden künftig auch Überkreuzspenden, anonyme Nierenspenden sowie sogenannte Kettenspenden ermöglicht.\“Das ist der richtige Ansatz\“, so Reinhardt.\“Betroffene Familien, in denen es Spendewillige, aber keine medizinischeÜbereinstimmung gibt, können nun mit anderen geeigneten Spender-Empfänger-Paaren zusammengebracht werden.\“
Nach Einschätzung der Bundesärztekammer haben die gesetzlichen Änderungen das Potenzial, die Versorgungssituation vieler Betroffener deutlich zu verbessern.\“Die Chance auf langfristigen Therapieerfolg ist bei Lebendspenden besonders hoch. Die Reform des Transplantationsgesetzes ist daher für unsere Patientinnen und Patienten von großer Bedeutung\“, betont Reinhardt.
Gleichzeitig weist die Bundesärztekammer darauf hin, dass die Ausweitung der Lebendorganspende allein nicht ausreichen wird, um den bestehenden Organmangel in Deutschland nachhaltig zu beheben. Sie spricht sich daher weiterhin dafür aus, die Einführung einer Widerspruchsregelung bei postmortalen Organspenden erneut politisch zu prüfen.
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