Grunddienstbarkeit in der WEG–Rechte Dritter und ihre Wirkung auf die Eigentümergemeinschaft

Wird ein Grundstück mit Wohnungseigentum belastet, so richtet sich die Wirkung der Grunddienstbarkeit gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), nicht gegen einzelne Sondereigentümer. Die GdWE muss die Ausübung des Rechts dulden – etwa den Zugang zum Grundstück oder Bauarbeiten an Leitungen. Umgekehrt darf die Verwaltung solche Rechte nicht einfach beschneiden oder baulich einschränken.
Auch die Eintragung neuer Grunddienstbarkeiten– zum Beispiel zur Sicherung eines Wärmenetzes oder zur Ermöglichung von Barrierefreiheit – bedarf der Zustimmung aller Eigentümer oder eines entsprechenden Beschlusses, je nach Lage des Falls. Wird die Grunddienstbarkeit nicht beachtet, drohen Schadensersatzansprüche oder gerichtliche Unterlassungsverfahren.
Für Verwalter und Eigentümer ist es daher unerlässlich, bestehende Grunddienstbarkeiten zu kennen, insbesondere bei geplanten Bauvorhaben oder Nutzungsänderungen. Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und das Grundbuch geben dabei wichtige Hinweise. Eine klare Kommunikation und vorausschauende Planung helfen, Konflikte mit Dienstbarkeitsberechtigten zu vermeiden.
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