Fachzahnarztvorbehalt ist Irrweg und verfassungswidrig, zeigt Gutachten

Der Bundesrat befasst sich am Freitag mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, dessen Sparmaßnahmen jetzt von den zuständigen Ausschüssen der Länderkammern kritisch bewertet wurden. Der BMG-Vorschlag zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht vor, kieferorthopädische Behandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung künftig nur noch bei Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzten für Kieferorthopädie (KFO) durchführen zu lassen. Dies bringt gar keinen Einspareffekt und ist zudem verfassungswidrig, erklärt die Bundeszahnärztekammer (BZÄK). Mit gravierenden Folgen zudem für 920.000 Kinder und Jugendliche.
Ein verfassungsrechtliches Gutachten, welches BZÄK und KZBV vorliegt, kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die geplante Regelung gegen zentrale Grundrechte des Grundgesetzes verstößt. Ein Fachzahnarztvorbehalt greife unmittelbar in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit von Zahnärztinnen und Zahnärzten ein. Diegeplante Einschränkung würde faktisch einem Berufsverbot in der vertragszahnärztlichen Versorgung gleichkommen. Der Eingriff sei unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt. Insbesondere fehle es bereits an der Geeignetheit der Maßnahme: Weder eine Verbesserung der Versorgungsqualität noch eine nachhaltige Stabilisierung der GKV Finanzen seien mit dem Fachzahnarztvorbehalt erreichbar. Für einen derart gravierenden Grundrechtseingriff fehle jede tragfähige Grundlage und würde daher einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten.
Die Bundeszahnärztekammer fordert den Gesetzgeber auf, den geplanten Fachzahnarztvorbehalt ersatzlos aus dem Gesetzentwurf zu streichen.
\“Der Fachzahnarztvorbehalt ist ein schwerer und verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Eingriff in die berufliche Freiheit der Zahnärzteschaft. Gleichzeitig würde er immens die Versorgung von Kindern und Jugendlichen gefährden. Eine solche Regelung darf es nicht geben.\“, so Dr. Romy Ermler, Präsidentin der Bundeszahnärztekammer.\“Anstatt die Prävention zu stärken, was zu Gesundheits- und Einspareffekten führen würde, soll ohne Nutzen eine künstliche Klassifikation des Zahnarztberufs entstehen.\“
\“Mit Abschluss des Zahnmedizinstudiums ist man der Facharzt bzw. die Fachärztin für Zahnmedizin\“, so Dr. Ralf Hausweiler, BZÄK-Vizepräsident.
\“In der Zahnmedizin gibt es – anders als in der Medizin mit z.B. Gynäkologen, Internisten, Phlebologen, Neurologen, Dermatologen, Orthopäden etc. – keine Facharztpflicht. Zahnmedizin ist ja per se schon auf einen Fachbereich spezialisiert. Und: sie senkt ihre Kosten seit Jahren durch Prävention, bessere Gesundheit gleich weniger Kosten.\“
Die BZÄK setzt sich weiterhin für eine qualitative und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung ein – auf der Grundlage wissenschaftlicher Evidenz, praktischer Erfahrung und verfassungsrechtlich tragfähiger Rahmenbedingungen.
Gutachten (https://www.bzaek.de/fileadmin/b/Kurzgutachen_GKV-BStabG_Fachzahnarztvorbehalt.pdf)
Pressekontakt:
Dipl.-Des. Jette Krämer-Götte, Telefon: +49 30 40005-150, E-Mail:
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