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Drohnenflug erlaubt / Baufirma wollte Dach für energetische Sanierung vermessen

 

Flugdrohnen können höchst vielseitig eingesetzt werden. Inzwischen geschieht das auch in der Bau- und Sanierungsbranche. Dort tragen sie dazu bei, Fachleuten einen Überblick über Gebäude und Grundstücke zu verschaffen. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS müssen Bewohnereines Hauses solche Flüge unter bestimmten Bedingungen hinnehmen.

(Amtsgericht München, Aktenzeichen 222 C 2/26)

Der Fall: Es ging um einen nur wenige Minuten dauernden Drohnenflug, bei dem ein Hausdach im Zuge einer energetischen Sanierung vermessen werden sollte. Der Zeitpunkt dieser Maßnahme war zuvor den Bewohnern des Objekts mitgeteilt worden. Trotzdem beantragte der Inhaber einer Dachgeschosswohnung dagegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er sah durch das Erstellen von Bild- und Videodateien seine Persönlichkeitsrechte verletzt.

Das Urteil: Das Gericht nahm eine Abwägung vor. Nach gründlicher Prüung kam es zu dem Ergebnis, dass die schutzwürdigen Interessen des Dachgeschossbewohners nicht in unzumutbarem Umfang verletzt würden. Die rechtzeitige Anmeldung des Drohnenfluges ermögliche es ihm, Maßnahmen gegen einen unerwünschten Blick in seine Wohnung zu treffen. Außerdem müsse man bedenken, dass die Alternative zu den Aufnahmen aus der Luft eine Einrüstung des Gebäudes wären, was einen deutlich intensiveren Eingriff darstelle.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Contentvon: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Posted by on 27. April 2026.

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Categories: Allgemein

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