Drohnenflug erlaubt / Baufirma wollte Dach für energetische Sanierung vermessen

(Amtsgericht München, Aktenzeichen 222 C 2/26)
Der Fall: Es ging um einen nur wenige Minuten dauernden Drohnenflug, bei dem ein Hausdach im Zuge einer energetischen Sanierung vermessen werden sollte. Der Zeitpunkt dieser Maßnahme war zuvor den Bewohnern des Objekts mitgeteilt worden. Trotzdem beantragte der Inhaber einer Dachgeschosswohnung dagegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er sah durch das Erstellen von Bild- und Videodateien seine Persönlichkeitsrechte verletzt.
Das Urteil: Das Gericht nahm eine Abwägung vor. Nach gründlicher Prüung kam es zu dem Ergebnis, dass die schutzwürdigen Interessen des Dachgeschossbewohners nicht in unzumutbarem Umfang verletzt würden. Die rechtzeitige Anmeldung des Drohnenfluges ermögliche es ihm, Maßnahmen gegen einen unerwünschten Blick in seine Wohnung zu treffen. Außerdem müsse man bedenken, dass die Alternative zu den Aufnahmen aus der Luft eine Einrüstung des Gebäudes wären, was einen deutlich intensiveren Eingriff darstelle.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Contentvon: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Categories: Allgemein
No Responses Yet
You must be logged in to post a comment.