Digital Services Act: bevh stellt Anwendbarkeit von VLOP-Pflichten auf Marktplätze vor Gericht der Europäischen Union infrage

\“Wir teilen das Anliegen des DSA, die Gesellschaft vor Radikalisierung, Desinformation und unangemessener politischer Einflussnahme zu schützen. Die Schutzbedürftigkeit beim Bestellen von Waren ist aber eine ganz andere als beim Teilen von Inhalten in sozialen Netzwerken. Der DSA setzt beides gleich. Daraus resultiert eine unverhältnismäßige Überregulierung des Handels über sehr große Online-Marktplätze, wodurch er gegenüber stationären Handelsmodellen diskriminiert wird. Im Onlinehandel gibt es bereits ein gut funktionierendes System aus Verbraucherschutzgesetzen – darunter EU-weit uneingeschränkten Widerrufs- sowie Gewährleistungsrechten – und strengen Produktsicherheitsvorgaben. Bei aller Kritik befürworten wir daher ausdrücklich das im DSA verankerte\“Notice-and-Take-Down\“-Prinzip, also die Verpflichtung von Marktplätzen, unsichere oder nicht rechtskonforme Angebote zu sperren, wenn diese bekannt sind. All diese Regelungen gelten unabhängig von der Größe und die Marktteilnehmer haben diese zu beachten.\“
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Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh)
Frank Düssler
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