Datenschutz im Preis inbegriffen / Verwalter durfte keine Sondervergütung für DSGVO erwarten

(Amtsgericht München, Aktenzeichen 1292 C 17051/22)
Der Fall: Die Verwalterin einer Eigentümergemeinschaft überwies sich vom Gemeinschaftskonto 2.500 Euro und begründete dies mit dem Aufwand, der für die korrekte Einhaltung der DSGVO nötig gewesen sei. Unter anderem habe man einen externen Datenschutzexperten eingesetzt und die Mitarbeiter geschult. Die Mitglieder der Gemeinschaft sahen das anders. Der Vertrag gebe eine solche Sondervergütung nicht her.
Das Urteil: Das Amtsgericht schloss sich der Rechtsmeinung der Eigentümer an. Die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung gehöre zu den Grundleistungen der Verwaltung und sei deswegen ohne Extra-Vergütung zu erfüllen.
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