Bundespatentgericht – Kein Patentschutz für Verfahren zur automatischen Stenoseerkennung – Diagnostizierverfahren vom Patentschutz ausgenommen

Bislang wählen Ärzte, beispielsweise im Rahmen einer Röntgenuntersuchung der Herzkranzgefäße (Koronarangiographie), basierend auf ihrer Erfahrung die Bildsequenzen aus, die zur Stellung der Diagnose am besten geeignet sind. Eine Automatisierung entsprechender Untersuchungen hat sich bislang noch nicht durchgesetzt. Der Patentanmeldung lag deswegen die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur automatisierten Bestimmung der Untersuchungsergebnisse bei bildgebenden Verfahren anzugeben, beispielsweise bei Gefäßverengungen (Stenosen). Die Patentanmeldung eines großen deutschen Medizintechnikherstellers löste die Aufgabe mit Hilfe der sog. Graphentechnik.
Der Senat sah den Gegenstand der Patentanmeldung zwar als neu und erfinderisch an und damit als grundsätzlich schutzfähig. Der Erteilung des Patents stand jedoch § 2a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 PatG entgegen, nach dem Verfahren zur Erstellung einer medizinischen Diagnose vom Patentschutz ausgeschlossen sind. Der Zweck dieses Patentierverbotes ist es, Krankheiten nicht zu kommerzialisieren und Ärzten die Freiheit der Untersuchungsmethoden zu erhalten.
Im vorliegenden Fall hat der Senat entschieden, dass das Patentierverbot auch dann Anwendung findet, wenn die Untersuchung des menschlichen Körpers selbst von der Patentanmeldung nicht beansprucht wird. Wenn eine Erfindung lediglich die Auswertung von Bildsequenzen zum Gegenstand hat, setzt sie die Untersuchung des Patienten gleichwohl denknotwendig voraus. Damit ist auch die Patentierung eines Diagnostizierverfahrens unzulässig, das nur die automatisierte Auswertung von bereits gewonnenen Untersuchungsergebnissen beansprucht.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichthof zugelassen (Aktenzeichen des Bundesgerichtshofs: X ZB 5/25).
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