Arbeitgeber sind bei Nutzung von Microsoft Teams in der Regel keine Telekommunikationsdienstleister

Seit der TKG-Novelle 2021 werden E-Mail-, Messenger-, Videokonferenz- und Kollaborationsdienste rechtlich als NI-ICS erfasst. Dies führte bei vielen Unternehmen zu der Befürchtung, bereits durch die Bereitstellung interner Kommunikationswerkzeuge wie Microsoft Teams als Telekommunikationsdienstleister zu gelten und entsprechenden Regulierungspflichten zu unterliegen.
Zwei entscheidende Kriterien
Die Bundesnetzagentur stellt in ihrem Hinweispapier zwei zentrale Punkte klar:
1. Keine Drittbezogenheit: Betreibt ein Unternehmen eine Kommunikationsplattform ausschließlich für die eigene interne Kommunikation, fehlt es in der Regel an der erforderlichen Drittbezogenheit des Leistungsangebots. Anders verhält es sich, wenn eine Konzerngesellschaft den Dienst für andere Konzerngesellschaften erbringt – hier sind die anderen Gesellschaften rechtlichals „Dritte\“zu betrachten.
2. Arbeitsmittel statt entgeltliche Dienstleistung: Kommunikationsangebote zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind regelmäßig als Arbeitsmittel einzuordnen und stellen typischerweise keinen entgeltlich erbrachten Kommunikationsdienst dar.
Ausnahmen beachten
Vorsicht ist geboten bei konzernweiter Bereitstellung durch eine separate Rechtseinheit oder beiÖffnung des Dienstes für externe Nutzer. In diesen Fällen können die Anforderungen des Telekommunikationsgesetzes greifen und eine individuelle Prüfung ist erforderlich.
Fazit
Das Hinweispapier der Bundesnetzagentur schafft wichtige Rechtssicherheit für Unternehmen: Die bloße Bereitstellung von Microsoft Teams oder vergleichbaren Kollaborationstools für Beschäftigte macht den Arbeitgeber typischerweise nicht zum Telekommunikationsdienstleister. Der Fokus für Unternehmen liegt damit weiterhin auf der soliden Umsetzung von Datenschutz- und Mitbestimmungsanforderungen.
Categories: Allgemein
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