ARAG Recht schnell…

Ein Betreiber einesöffentlich zugänglichen Mountainbike-Flow-Trails verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn das ohnehin vorhandene Gefahrenpotenzial durch eine unklare Streckenführung zusätzlich erhöht wird. Die ARAG Experten verweisen auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. Im vorliegenden Fall hatte sich eine Mountainbikerin bei ihrer ersten Fahrt auf dem Trail verletzt. Das Gericht stellte ein erhebliches Mitverschulden fest, weil sie ihre Geschwindigkeit nicht an die unbekannte Strecke angepasst hatte. Der Mountainbikerin wurde unter Berücksichtigung des Mitverschuldens ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro zugesprochen (Az.: 7 U 47/25).
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+++ Keine Pflicht zu Vergleichsangeboten bei WEG-Beschlüssen +++
Wohnungseigentümergemeinschaften müssen vor der Vergabe von Reparaturen oder Instandhaltungsmaßnahmen nicht mehr grundsätzlich mehrere Vergleichsangebote einholen. Bislang galt laut ARAG Experten in der Praxis oft die Faustregel, mindestens drei Angebote einzuholen. Fehlen diese, wurden Beschlüssehäufig für ungültig erklärt. Künftig ist nun der Einzelfall entscheidend: Eine Maßnahme gilt als ordnungsgemäß, wenn die Eigentümer auf Basis ausreichender Informationen entscheiden konnten. Dabei spielen Art, Umfang und Dringlichkeit der Arbeiten ebenso eine Rolle wie vorhandene Erfahrungen mit einem Handwerksbetrieb. Gerade bei kleineren Maßnahmen dürfen Eigentümer häufig selbst einschätzen, ob ein Preis angemessen ist. Aber auch bei größeren Projekten sind Alternativen zu Vergleichsangeboten möglich, etwa durch Gutachten oder fachliche Beratung. Zudem kann es zulässig sein, auf weitere Angebote zu verzichten, wenn ein Unternehmen bereits bekannt und zuverlässig ist. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass ein Beschluss weiterhin angreifbar sein kann, wenn er nachweislich unwirtschaftlich oder ungeeignet ist (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 7/25).
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+++ Wenn der Richter während der Verhandlung einschläft +++
Schläft ein Richter während einer Verhandlung für eine erhebliche Zeit ein, gilt er als abwesend, wenn er den wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen konnte. Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, wonach das Gericht durch den schnarchenden und schlafenden ehrenamtlichen Richter nicht ordnungsgemäß besetzt war und daher die getroffene Entscheidung aufgehoben werden musste (Az.: V VB 61/24).
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