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§5 WEG–Was ist Sondereigentum und wie wird es abgegrenzt?

 

§ 5 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) bestimmt, welche Gebäudeteile dem Sondereigentum zugeordnet werden können. Grundsätzlich umfasst das Sondereigentum die abgeschlossenen Räume einer Wohnung oder eines sonstigen selbstständigen Gebäudeteils. Auch Nebenräume wie Keller oder Garagenplätze können zum Sondereigentum zählen, wenn sie entsprechend in der Teilungserklärung bezeichnet sind.

Nicht sondereigentumsfähig sind dagegen alle Bestandteile, die für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind oder dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen – zum Beispiel tragende Wände, Fenster, Dach, Fassade oder Steigleitungen. Diese zählen zwingend zum Gemeinschaftseigentum. DieAbgrenzung erfolgt rechtlich durch die Teilungserklärung mit Aufteilungsplan und wird im Grundbuch verankert.

In der Verwalterpraxis ist§ 5 WEG zentral: Denn nur Sondereigentum darf ein Eigentümer selbstständig instand halten, verändern oder veräußern. Für alle Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum ist ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft notwendig. Streitigkeiten entstehen häufig bei Bauteilen wie Fenstern, Heizkörpern oder Balkonen – hier kommt es auf die konkrete Zuordnung in der Teilungserklärung an.

Für Wohnungseigentümer ist es daher entscheidend zu wissen, welche Teile ihrer Einheit tatsächlich ihrem alleinigen Eigentum unterliegen – und wo Rechte und Pflichten der Gemeinschaft beginnen.

Posted by on 22. Juli 2025.

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Categories: Allgemein

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