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§4 WEG–Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Rechtliche Einheit mit Folgen

 

§ 4 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) legt fest, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) Trägerin der gemeinschaftlichen Rechte und Pflichten ist. Sie entsteht mit der Begründung von Wohnungseigentum und besitzt eigene Rechtsfähigkeit. Damit kann sie Verträge abschließen, klagen, verklagt werden und als juristische Person handeln.

Für die Praxis bedeutet das: Nicht die einzelnen Eigentümer treten zum Beispiel gegenüber Dienstleistern oder Handwerkern auf, sondern die GdWE – vertreten durch die Verwaltung. Auch die Verwaltung der Instandhaltungsrücklage, die Durchführung von Sanierungen oder das Vorgehen gegen Störer erfolgt im Namen der GdWE. Ihre Willensbildung erfolgt durch Beschlüsse in der Eigentümerversammlung, an denen alle Eigentümer beteiligt sind.

Zugleich bedeutet die rechtliche Verselbstständigung der GdWE, dass diese eine eigene Haftung trägt. Eigentümer haften nicht unmittelbar für alle Verbindlichkeiten der Gemeinschaft, sondern – abhängig von der Regelung – anteilig über den Wirtschaftsplan und die beschlossenen Zahlungen.

§ 4 WEG ist damit ein zentrales Fundament des modernen Wohnungseigentumsrechts. Die Verwaltung sollte stets im Namen der GdWE handeln und dies auch in der Kommunikation nach außen klarstellen.

Posted by on 22. Juli 2025.

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Categories: Allgemein

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