Zulässige Staffelmiete / Vereinbarung auch während Förderphase möglich

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 12/23)
Der Fall: Es ging um eine vermietete Dreizimmerwohnung, die aufgrund vorausgegangeneröffentlicher Förderung einer Preisbindung unterlag. Das war ein unumstrittener Sachverhalt. Gleichzeitig existierte eine Vereinbarung beider Parteien über eine Staffelmiete, wonach die Grundmiete für den künftigen Zeitraum nach der der Preisbindung ohne weitere gesonderte Erklärungen von Seiten des Eigentümers im Laufe von mehreren Jahren in zwei Schritten spürbar erhöht werden sollte. Die Mieterin klagte dagegen und vertrat die Meinung, dies sei wegen der zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Staffelmiete geltenden Preisbindung rechtlich gar nicht erlaubt gewesen.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof beanstandete das Vorgehen nicht und ließ die Staffelmiete zu. Voraussetzung sei, dass innerhalb des Bindungszeitraumes liegende Erhöhungen nicht die in der Förderzusage festgelegte Miethöhe überschritten. Wenn das gegeben sei, könne auch durchaus eine Staffelmiete vereinbart werden, ohne die gesetzlichen Vorschriften zuverletzen. Außerdem sollte die Staffelung erst für einen Zeitraum nach der Preisbindung gelten.
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