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Widersprüchliche Angaben: Keine Prozesskostenhilfe im Unterhaltsvorschussverfahren Widersprüchliche Angaben: Keine Prozesskostenhilfe im Unterhaltsvo

(DAV). Zahlt ein Elternteil keinen oder nur unzureichendenUnterhalt für ein minderjähriges Kind, hat dieses unter Umständen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Dieser Anspruch kann entfallen, zum Beispiel, wenn sich die Mutter weigert, aktiv dabei mitzuwirken, den Vater des Kinds zu identifizieren.

Die Frau hatte Prozesskostenhilfe beantragt. Sie wollte vor Gericht ihren Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz feststellen lassen.

Das Gericht wies den Antrag zurück. Es sah keine Aussicht, dass die Frau Erfolg haben könnte. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei jedoch, dass der Ausgang des Verfahrens\“zumindest als offen anzusehen\“sei.

Das sei hier nicht so. Die Ablehnung ihres Antrags auf Unterhaltsvorschuss sei nach aktuellem Stand der Akten rechtmäßig. Die Frau sei ihrer so genannten Mitwirkungspflicht nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht nachgekommen.

Unterhaltsvorschuss wenn Vater des Kinds unbekannt

Die Mutter des Kinds erfülle ihre Mitwirkungspflicht dann, wenn sie zunächst einmal glaubhaft darlege, dass sie die Identität des Vaters nicht kenne. Sei diese Aussage glaubhaft, müsse sie darüber hinaus nachweisen, dass sie alle ihr zumutbaren und möglichen Schritte unternommen habe, um den Vater zu ermitteln. Dies bedeute, dass sie nicht nur vorhandenes Wissen mitteile, sondern auch in zumutbarem Umfang aktiv nach weiteren Informationen suchen müsse – also Recherchen anstelle, die ihr ohne größere Schwierigkeiten möglich seien.

Die Frau habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie den Vater des Kindes nicht kenne. Ihre Aussagen hierzu – sowohl in zwei Telefongesprächen mit der Behörde, in einer schriftlichen Stellungnahme als auch in einem persönlichen Gespräch – seien widersprüchlich und daher nicht überzeugend.

Unterhaltsvorschuss: Mutter muss bei Identifizierung des Vaters mitwirken

Unter anderem habe sie einmal angegeben, das Kind sei in der Disco entstanden, sie wüsste aber nicht, welche Disco und an welchem Tag. Der Vater sei\“irgendwer aus Berlin oder so\“. Später habe sie angegeben, sie könne zwar den Ort nennen, aber zum Vater gar keine Angaben machen. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs am 20. September 2019 gab sie wiederum an, weder den Ort noch den Tag oder die Uhrzeit zu wissen. Ihr älterer Sohn sei an dem Abend bei einer Freundingewesen, zu der sie aber keine Angaben machen wolle.

Zwar habe die Frau dann im Gerichtsverfahren erstmals den Namen der Diskothek, den möglichen Empfängniszeitraum genannt und vage Angaben zum Vater gemacht. Wegen ihrer widersprüchlichen Aussagen wäre jedoch eine umfassendere und nachvollziehbare Darstellung nötig gewesen – insbesondere, warum sie zuvor abweichende Angaben gemacht habe. Unverständlich sei auch, warum sie keine Informationen von ihrer Freundin einholen wolle oder könne.

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein am 23. Januar 2025 (AZ: 3 O 5/23)

Posted by on 5. September 2025.

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Categories: Allgemein

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