Weihnachtliche Gerichtsurteile

Die Designerin war empört über die Nikolaus-Figur einer Wettbewerberin. Zu groß war ihrer Ansicht nach die Ähnlichkeit zu einer ihrer Figuren, deren Form sie sich als sogenanntes Gemeinschaftsgeschmacksmuster sogar hatte schützen lassen. Die Designerin forderte ihre Konkurrentin also auf, den Nikolaus-Vertrieb zu unterlassen. Während die Richter ihr in erster Instanz noch zustimmten, stellten die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf fest, dass es sich bei keiner der beiden Figuren um den Nikolaus, sondern vielmehr um den Weihnachtsmann handele: Ein freundlicher, dicklicher Mann mit Rauschebart, pelzbesetztem Mantel, Zipfelmütze mit Bommel sowie schwarzen Stiefeln. Ein Nikolaus hingegen sei religiös geprägtund trage traditionell ein Bischofsornat. Eine gewisse Ähnlichkeit der beiden Weihnachtsmänner war zwar vorhanden, denn beide Figuren waren eben typische Weihnachtsmänner, die ohne ihre weihnachtlichen Attribute gar nicht als solche erkannt werden würden. Für einen Unterlassungsanspruch reichte es laut ARAG Experten trotzdem nicht (Az.: 20 U 82/11).
Glühwein mit Bockbierwürze ist Etikettenschwindel
Wo Glühwein draufsteht, muss Glühwein drin sein. Und wer Glühwein verkauft, muss sich ans Rezept halten. Dafür gelten laut ARAG Experten strenge Vorgaben der Europäischen Union (EU). In einem konkreten Fall hatte ein Brauhaus zwei weinhaltige Getränke mit Bockbierwürze versehen und sie als\“Glühwein\“angeboten. Die Folge: Abmahnung und Verkaufsverbot. Der Grund: Die Beigabe der Würze erhöht den Wassergehalt um zwei Prozent. Für Glühwein ein No-Go. Denn laut EU-Verordnung darf Glühwein ausschließlich aus Wein, Süßungsmitteln und Gewürzen bestehen. Und die Bockbierwürze ist kein echtes Gewürz, sondern nur eine flüssige Bierbasis, die etwasWürze abbekommt (Landgericht München I, Az.: 17 HKO 8213/18).
Rentier ist kein Haarwild
Ein Rentier-Unfall in Norwegen wurde für einen deutschen Autofahrer zur unerwarteten Versicherungsfalle. Er war einem Rudel Rentiere ausgewichen, hatte aber dennoch eines der Tiere erfasst. Sein Auto war durch den Aufprall mit dem Tier stark beschädigt worden. Eigentlich kein Problem, weil er eine Teilkaskoversicherung hatte. Dochdie verweigerte die Zahlung. Vor Gericht zog der Mann den Kürzeren. Denn auch wenn das Tier groß, behaart und definitiv wild war, ist es laut ARAG Experten juristisch kein\“Haarwild\“und somit war ein Schaden laut den Bedingungen der Teilkaskoversicherung des Klägers nicht versichert. Zum Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes zählen beispielsweise Rehe, Damwild, Wildschweine&Co. (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 7 U 190/02).
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