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Einberufung der Eigentümerversammlung: Wer darf einberufen–und wie vermeiden GdWEn unwirksame Beschlüsse?

 

In der Praxis wird häufig über Inhalte diskutiert, während der formale Einstieg unterschätzt wird: Die Einberufung der Eigentümerversammlung ist der rechtliche Startpunkt. Ist sie fehlerhaft oder erfolgt sie durch eine unbefugte Person, kann das die Anfechtbarkeit von Beschlüssen erhöhen – undin besonders gravierenden Konstellationen sogar zur Unwirksamkeit führen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Versammlung zentrale Entscheidungen trifft, etwa zur Bestellung oder Abberufung des Verwalters.

Der Beitrag ordnet die Einberufung aus Sicht der GdWE und der Hausverwaltung ein und zeigt, welche Punkte in der Praxis zwingend sauber sein müssen:
– Wer darf einberufen: Regelfall ist die Einberufung durch den Verwalter. Abweichungen ergeben sich nur, wenn gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind oder eine entsprechende Legitimation vorliegt.
– Form und Frist: Die Einberufung muss fristgerecht erfolgen und die Voraussetzungen der Textform beachten, soweit diese zugelassen ist. In der Praxis sind korrekte Adressaten, Zustellwege und Nachweisbarkeit entscheidend.
– Tagesordnung und Beschlussanträge: Eine Einberufung ist nur dann „beschlussfest“, wenn die Tagesordnung klar ist und der Beschlussgegenstand für die Eigentümer erkennbar vorbereitet wird.
– Risiko unbefugter Einberufung: Wird ohne ausreichende Befugnis einberufen, entstehen erhebliche Rechtsrisiken. Besonders kritisch sind Beschlüsse zur Verwalterbestellung, weil hier die Grundlage der weiteren Verwaltungstätigkeit betroffen ist.

Aus Verwaltungssicht ist der Kern: Eine formal saubere Einberufung reduziert Streit, vermeidet Verzögerungen und schützt die GdWE vor Folgekosten. Der Beitrag liefert dafür eine praxisorientierte Prüflogik und Hinweise, wie Verwaltungsbeirat und Eigentümer mit Einberufungswünschen einzelner Eigentümer rechtssicher umgehen.

Posted by on 9. Februar 2026.

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Categories: Allgemein

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