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Wehrpflichtrecht: Neuer Wehrdienst ab 01.01.2026

 

Mit dem Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) hat der Gesetzgeber die rechtlichen Grundlagen für einen\“neuen, attraktiven Wehrdienst\“geschaffen und hierbei insbesondere das Wehrpflichtgesetz (WPflG) sowie flankierende Vorschriften angepasst. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 05.12.2025 beschlossen. Der Bundesrat hat am 19.12.2025 zugestimmt. Nach der Konzeption der Bundesregierung soll das Gesetz zum 01.01.2026 in Kraft treten.

Wichtig: Die verpflichtende Einberufung zum Grundwehrdienst bleibt außerhalb eines Spannungs-/Verteidigungsfalls weiterhin ausgesetzt; zugleich wird jedoch die Wehrerfassung reaktiviert und es werden verpflichtende Elemente (Fragebogen/Musterung) eingeführt.

1) Kernmechanik des neuen Systems: Wehrerfassung, Bereitschaftserklärung, Musterung

Ab Anfang Januar 2026 sollen alle 18-jährigen Männer und Frauen einen Fragebogen erhalten, mit dem insbesondere Eignung und Motivation erhoben werden. Für Männer ist die Beantwortung verpflichtend, für Frauen (und andere Geschlechter) ist sie freiwillig, weil diese nicht der Wehrpflicht unterliegen. In der Gesetzesbegründung wird dieses Element als\“Bereitschaftserklärung\“beschrieben und ausdrücklich als verpflichtendes Element des neuen Wehrdienstes herausgestellt.

Die Musterung wird für Männer wieder zur Pflicht. Nach der Darstellung der Bundesregierung soll sie ab dem 01.07.2027 beginnen; zunächst werden die Jahrgänge 2008 herangezogen.

2) Freiwilligkeit bleibt – mit\“Plan B\“Bedarfswehrpflicht

Der Gesetzgeber verfolgt zunächst weiterhin einen freiwilligen Wehrdienst. Gleichzeitig enthält das Gesetz Ziel- bzw. Aufwuchsvorgaben (Korridor), über deren Erreichung regelmäßig berichtet werden soll. Wird der Korridor nicht eingehalten, sieht die Bundesregierung die Möglichkeit einer\“Bedarfswehrpflicht\“vor. Diese würde jedoch nicht automatisch eintreten; vielmehr wäre hierfür ein erneutes parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren erforderlich.

3) Dauer, Vergütung und Anreizstruktur

Der neue Wehrdienst soll mindestens sechs Monate dauern; darüber hinaus soll eine längere Verpflichtung möglich sein. Die Bundesregierung nennt eine monatliche Vergütung von mindestens 2.600 EUR brutto (Unterbringung eingeschlossen); bei einer Verpflichtung von mindestens einem Jahr ist zudem ein Zuschuss für den Pkw- oder Lkw-Führerscheinvorgesehen.

4) Kriegsdienstverweigerung: Musterungspflicht bleibt bestehen

Ein zentraler Praxisfall ist die Frage der Kriegsdienstverweigerung. Nach den veröffentlichten Informationen gilt: Auch wer beabsichtigt zu verweigern, muss zur Musterung erscheinen. Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung besteht unabhängig von der Ausgestaltung des neuen Wehrdienstes fort.

5) Handlungsbedarf und Compliance-Empfehlungen (Betroffene / Arbeitgeber)

Für Betroffene (insbesondere männliche Jahrgänge um 2008/2009) ist kurzfristig entscheidend, dass Postzustellung/Erreichbarkeit und fristgerechte Rückmeldung auf den Fragebogen organisatorisch sichergestellt sind. Für Personen, die eine Kriegsdienstverweigerung ernsthaft erwägen, empfiehlt sich erfahrungsgemäß eine frühzeitige strategische Vorbereitung (Dokumentation, Ablaufplanung, Zuständigkeiten, Fristenmanagement), da die Musterung nach der veröffentlichten Linie unabhängig davon wahrzunehmen ist.

Arbeitgeber (insbesondere mit hohem Anteil junger Mitarbeitender/Auszubildender) sollten den neuen Rechtsrahmen in der Personalplanung berücksichtigen, interne Prozesse für Abwesenheits-/Einsatzzeiten, Kommunikationsketten und – je nach Branche – kritische Rollenvertretungen vorbereiten und frühzeitig klären, wie die Schnittstellen zwischen Arbeits-/Ausbildungsverhältnis und Dienstzeiten organisatorisch abgebildet werden.

Wie können wir unterstützen?

Baiker&Richter Rechtsanwälte, PartG, begleitet Mandanten im öffentlichen Recht – praxisnah insbesondere bei wehrrechtlichen Fragestellungen, Verfahrens- und Fristenmanagement sowie der rechtssicheren Aufbereitung von Einzelfallkonstellationen (u.a. rund um Wehrerfassung, Musterung, Verweigerung und verwaltungsrechtliche Folgefragen). Grundlage jeder Beratung ist eine strukturierte Erstprüfung der individuellen Ausgangslage und der einschlägigen Verfahrensschritte. Herr Rechtsanwalt Marcus Richter, LL.M. war bis 2011 einer der führenden Ansprechpartner im damaligen Wehrpflichtrecht.

Ansprechpartnerin:
Herr Rechtsanwalt Marcus Richter, LL.M.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Baiker&Richter Rechtsanwälte, PartG
Kaiserswerther Straße 263
40474 Düsseldorf
T: (0211) 58 65 156
F: (0211) 58 65 158
web:www.baiker-richter.de

Posted by on 22. Dezember 2025.

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Categories: Allgemein

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