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Was jederüber eine Befragung bei der Polizei wissen sollte

 

Redakteur: Herr Schüler, wo liegt eigentlich der grundlegende Unterschied zwischen einer informellen Befragung und einer Beschuldigtenvernehmung?
Oliver Schüler: Der entscheidende Punkt ist die sogenannte Beschuldigtenstellung. Sobald die Polizei jemanden als Beschuldigten vernimmt, greifen die Belehrungspflichten nach der Strafprozessordnung, insbesondere nach § 163a und § 136 StPO. Das bedeutet: Der Betroffene muss über den Tatvorwurf, sein Schweigerecht und das Recht auf anwaltlichen Beistand informiert werden. Ohne diese Belehrung ist eine Vernehmung grundsätzlich nicht ordnungsgemäß.

Redakteur: Das klingt klar geregelt. Wo liegt dann das Problem in der Praxis?
Oliver Schüler: Die Schwierigkeit liegt im Übergang. Die Polizei darf nämlich zunächst sogenannte informelle Gespräche führen. Das sind Einstiegsfragen wie: „Wissen Sie, warum wir Sie angehalten haben?“ oder „Was ist passiert?“. In diesem Stadium erfolgt häufig noch keine Belehrung. Für den Betroffenen ist aber kaum erkennbar, wann aus diesem Gespräch eine echte Vernehmung wird.

Redakteur: Können Sie das an einem Beispiel aus dem Verkehrsrecht erläutern?
Oliver Schüler: Nehmen wir einen klassischen Rotlichtverstoß. Wenn ein Polizeibeamter eindeutig beobachtet hat, dass jemand bei Rot über die Ampel gefahren ist, dann ist aus polizeilicher Sicht die Sache oft schon klar. Der Betroffene ist damit faktisch Beschuldigter. Wenn dann gezielte Fragen gestellt werden, die auf ein Geständnis abzielen, müsste eigentlich vorher belehrt werden.

Redakteur: Heißt das, solche Fragen sind unzulässig?
Oliver Schüler: Nicht unbedingt. Die erste Ansprache und allgemeine Fragen sind zulässig. Problematisch wird es, wenn die Polizei bereits von einer Täterschaft ausgeht und dennoch ohne Belehrung gezielt nach belastenden Details fragt. Dann sprechen wir von einer sogenannten verdeckten Beschuldigtenvernehmung. Das ist rechtlich angreifbar.

Redakteur: Welche Folgen hat das für die Verwertbarkeit von Aussagen?
Oliver Schüler: Aussagen können unverwertbar sein, wenn jemand bereits Beschuldigter war und nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Aber – und das ist wichtig – ein Verwertungsverbot tritt nicht automatisch ein. Das Gericht prüft im Einzelfall, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt und welche Konsequenzen sich daraus ergeben. In der Praxis werden solche Aussagen leider oft trotzdem verwertet oder führen zumindest zu weiteren Ermittlungen.

Redakteur: Das klingt nach einer schwierigen Situation für Betroffene. Was raten Sie?
Oliver Schüler: Der sicherste Weg ist, von Anfang an von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Viele glauben, sie könnten die Situation „aufklären“, indem sie etwas erklären. Tatsächlich liefern sie damit oft erst die entscheidenden belastenden Informationen.

Redakteur: Wie sollte man sich konkret verhalten?
Oliver Schüler: Ganz einfach und höflich: „Ich mache keine Angaben zur Sache.“ Mehr ist nicht erforderlich. Das gilt auch dann, wenn noch keine Belehrung erfolgt ist oder das Gespräch harmlos wirkt. Schweigen darf rechtlich nicht negativ ausgelegt werden.

Redakteur: Ihr Fazit?
Oliver Schüler: Die Polizei darf Gespräche beginnen, ohne sofort zu belehren. Aber sobald es um eine echte Beschuldigtenvernehmung geht, ist die Belehrung zwingend. Das Problem ist: Diese Grenze ist fließend und für Laien kaum erkennbar. Deshalb ist es wichtig zu wissen, dass nicht entscheidend ist, was die Polizei sagt – sondern wie sie einen tatsächlich behandelt.

Redakteur: Vielen Dank für das Gespräch, Herr Schüler.

Posted by on 4. Mai 2026.

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Categories: Allgemein

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