Wann ist Schluss? / Justiz entschiedüber Abrechnung einer energetischen Maßnahme

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 31/23)
Der Fall: Immobilieneigentümer hatten einen modernen Gasbrennwertheizkessel in ihr Haus einbauen lassen, der weit bessere energetische Werte aufwies als die alte Ausstattung. Lieferung und Montage kosteten 8.000 Euro, welche die Kunden in monatlichen Raten à 200 Euro beglichen. Im ersten Jahr nach dem Einbau waren aufdiese Weise 2.000 Euro bezahlt worden, die dann in der Steuererklärung geltend gemacht wurden. Der Fiskus spielte da nicht mit. Er wollte die Steuerermäßigung erst dann wirksam werden lassen, wenn die letzte Rate bezahlt worden sei.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof entschied abschließend, dass die Immobilieneigentümer tatsächlich den Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers erbracht haben müssten, ehe die Steuerermäßigung zum Tragen komme. Das sei hier noch nicht der Fall gewesen, darum könne die Maßnahme im betreffenden Jahrauch nicht als abgeschlossen betrachtet werden.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Categories: Allgemein
No Responses Yet
You must be logged in to post a comment.