Wachsen und Gedeihen / Welche Regeln Grundstücksbesitzer im Garten einhalten müssen

Schotterflächen sind in einer zunehmend ökologisch orientierten Gesellschaft nicht besonders beliebt, teilweise sogar verboten. Manchmal stellt sich aber die Frage, ab wann man überhaupt von einer Schotterfläche sprechen kann. Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Aktenzeichen 6 K 4450/24) entschied,dass eine mit einem Unkrautvlies bedeckte und mit Schotter aufgeschüttete Gartenfläche nicht bereits dadurch zur Grünfläche wird, dass sie mit einzelnen Pflanzen durchsetzt wird. Die Beseitigungsanordnung durch die Behörden ist deswegen rechtmäßig.
Ein Nachbar hat nicht in jedem Falle einen Anspruch darauf, dass ein auf sein Grundstück überhängender Baum beschnitten wird. Würde das Gehölz durch diese Maßnahme möglicherweise in Gänze absterben, dann muss das Beschneiden unterbleiben. Das Landgericht Köln (Aktenzeichen 6 S 27/20) entschied dies, als mehrere über 30 Jahre alte Kastanien, Schwarz-Erlen und Ahornbäume zurückgeschnitten werden sollten. Die Vorinstanz hatte das angeordnet. Das Landgericht hingegen sah keine relevante Beeinträchtigung durch den Überhang und schätzte die Gefahr für die Bäume höher ein.
Ein Schrebergärtner muss die Verpflichtungen einhalten, die er beim Vertragsschluss über die Nutzung seines gepachteten Grundstückes eingegangen ist. Tut er das nicht, droht ihm die Kündigung. Dass er wegen der Erkrankung seiner Ehefrau zwischenzeitlich nicht in der Lage gewesen sei, den Garten zu pflegen, akzeptierte das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 211 C 137/23) nicht als Entschuldigung. In diesem Falle hätte er sich gegen Bezahlung der Hilfe Dritter bedienen müssen.
Ebenfalls um die Nutzung einer Kleingartenparzelle ging es in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Brandenburg (Aktenzeichen 31 C 288/20). Ein Pächter hatte in seiner Gartenlaube einen Ofen mit Edelstahlschornstein errichtet. Diese Feuerstätte musste er entfernen, denn ihre Existenz spreche für eine Dauernutzung dieses Objekts, die gar nicht gestattet sei. Bei einem Ortstermin hatte das Amtsgericht festgestellt, dass in dieser Anlage eine kleingärtnerische Nutzung prägend sei.
Wenn es windig ist, sollten Grundstücksbesitzer tunlichst nicht Unkraut mit einem Gasbrenner abflammen. Kommt es nämlich zu einem Übergreifen des Feuers auf die Immobilie und damit zu einem Schadenfall (hier: 150.000 Euro), dann kann dieses Verhalten als grobe Fahrlässigkeit eingestuft werden. Dem Oberlandesgericht Celle(Aktenzeichen 8 U 203/17) zu Folge war eine Leistungskürzung in Höhe von 30 Prozent der Schadenssumme durch die Versicherung möglich.
Zur Unkrautbekämpfung gibt es höchst unterschiedliche Ansichten. Ein Mann hatte die Zufahrt seiner Garage mit einer Essig-Salz-Lösung bearbeitet, um das Unkraut loszuwerden. Die Ordnungsbehörden sprachen daraufhin ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro wegen eines Verstoßes gegen das Pflanzenschutzgesetz aus. Das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 2 Ss Owi 70/17) gab hingegen dem Grundstücksbesitzer recht. Bei der Essig-Kochsalz-Mischung handle es sich nicht um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Gesetzes. Genau darauf hatte sich aber der Bußgeldbescheid berufen.
Während eines heftigen Sturms brach von einem auf öffentlichen Grund befindlichen Baum ein größerer Ast ab und kippte in Richtung eines privaten Anwesens. Am Ende landete der Ast auf dem Hausdach und verursachte dort einen erheblichen Schaden. Der Besitzer des Anwesens verklagte die Kommune wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 11 U 118/22) wollte dem nicht folgen. Es gebe keinen nachbarrechtlichen Anspruch, da der Baum nachweislich regelmäßig gepflegt und geprüft worden sei. Bei dem Sturm habe es sich um ein unbeherrschbares Naturereignis gehandelt.
Nachbarn stritten um die erlaubte Höhe eines Grenzzaunes zwischen beiden Grundstücken. Die Klägerin behauptete, dieser Holzzaun sei entgegen einer bestehenden privatrechtlichen Vereinbarung zu hoch ausgefallen und müsse auf das abgesprochene Maß zurückgebaut werden. Mit dieser Forderung setzte sie sich vor Gericht durch. Doch gleichzeitig war sie noch gegen ein im Grenzbereich angebrachtes Tarnnetz aus Kunststoff vorgegangen und hatte dessen Entfernung gefordert. Das Amtsgericht Brandenburg (Aktenzeichen 30 C 120/23) bewertete das Netz hingegen nicht als eine\“zaunartige\“Einfriedung im Sinne des Nachbarrechts. Es solle in erster Linie einen Sichtschutz bieten, weswegen kein Abbau angeordnet wurde.
Nicht nur der Zaun als solcher muss an der Grenze zwischen zwei Grundstücken korrekt platziert sein, sondern auch dessen Fundamente. Genau das war bei einem Streitfall in Oberbayern nicht so. Hier befand sich zwar der Zaun klar auf dem Anwesen des Erbauers, aber seine Betonfundamente ragten unterirdisch bis zu 17 Zentimeter in das Grundstück des Nachbarn hinein.Diese Distanz sei alles andere als unerheblich, beschied das Amtsgericht Erding (Aktenzeichen 4 C 401/18) und müsse vom Prozessgegner nicht hingenommen werden. Die Fundamente mussten deswegen entfernt werden.
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