Versorgungsausgleich: Einseitiger Verzicht allein genügt nicht
Das Ehepaar ließ sich nach 36 Jahren Ehe scheiden. Der Mann hatte in der Zeit von 1998 bis 2000 im Ausland Rentenansprüche erworben. Für die Durchführung desVersorgungsausgleichssollte er eine aktuelle Bescheinigung des ausländischen Rentenversicherungsträgers vorlegen. Dieser antwortete jedoch zunächst nicht auf seine Anfrage. Seine Frau erklärte sich daraufhin bereit, auf die Einbeziehung der ausländischen Anwartschaften zu verzichten. Das Familiengericht protokollierte das. Die Ehe wurde geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Die Deutsche Rentenversicherung legte jedoch Beschwerde ein. Aus den zwischenzeitlich vorliegenden Unterlagen des ausländischen Rentenversicherungsträgers gehe hervor, dass für die Zeit, die der Mann im Ausland tätig war, versicherungspflichtige Beitragszeiten anzuerkennen seien.
Mit Erfolg. Der Verzicht der Ehefrau ist ungültig, entschied das Gericht. In einem Scheidungsverfahren gelte Anwaltszwang. Das heißt, die Parteien müssen einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen, um vor Gericht aufzutreten. Hier war der Ehemann jedoch nicht anwaltlich vertreten. Eine einseitige Verzichtserklärung durch die Frau genüge nicht. Die Vereinbarung, die das Gesetz über den Versorgungsausgleich für solche Fälle vorschreibe, habe es nicht gegeben.
Oberlandesgericht Karlsruhe am 30. Dezember 2024 (AZ: 16 UF 144/24)
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