Verfahrensdokumentation

Verfahrensdokumentation nach GoBD – kurz und knapp:
– GoBD bedeutet\“Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff\“
– Es handelt sich nicht um ein Gesetz, sondern\“nur\“um eine Verwaltungsanweisung. Für die Finanzverwaltung und somit auch für Betriebsprüfer sind die GoBD jedoch bindend.
– Die GoBD bestehen bereits seit 2015. Eine Neufassung erfolgte 2020.
– Sie gelten für alle Unternehmer, Unternehmen und Freiberufler, und zwar
– unabhängig von der Gewinnermittlungsart (Bilanz oder Einnahme- Überschussrechnung) und unabhängig von der Umsatzgröße.
Was manüber die GoBD-Dokumentation wissen muss:
Fast jeder Unternehmer in Deutschland hat hiervon wohl schon gehört. Kaum einer weiß jedoch, was er sich unter einer Verfahrensdokumentation vorzustellen hat.
– ob er eine haben muss und
– welchen Nutzen er daraus ziehen kann.
\“Die Finanzverwaltung nimmt die GoBD sehr ernst\“, erklärt Steuerberater Roland Franz und fährt fort:\“Unternehmen drohen im Rahmen einer Betriebsprüfung, einer Kassennachschau, einer Umsatzsonder- und/oder Lohnsteueraußenprüfung hohe Hinzuschätzungen und sogar Bußgelder, wenn sie keine Verfahrensdokumentation vorlegen können. Eine Schonfrist gibt es nicht. Sie sind selbst verpflichtet, sämtliche Rechnungslegungs- sowie steuerlich relevante Prozesse, Kontrollen und organisatorische Abläufe schriftlich zu dokumentieren.\“
Diese Pflicht kann nicht auf Dritte, wie zum Beispiel den Steuerberater,übertragen werden, denn die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit aller buchhaltungsrelevanten Systeme trägt allein der Unternehmer selbst!
Daher sollte man den Betriebsprüfern und damit der Finanzverwaltung keinen Anlass geben, die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung anzuzweifeln.
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