ThomasLloyd, Kommanditbeteiligung: Landgericht Regensburg hat Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler zugesprochen

Das Landgericht Regensburg gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Anlagevermittler den von Rechtsanwalt und Fachanwalt Siegfried Reulein, KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Nürnberg, vertretenen Anleger nicht zutreffend über die Risiken der ihm vermittelten Kommanditbeteiligungen an der 2. Cleantech und 5. Cleantech aufgeklärt hat.
Insbesondere hat der Vermittler nach Auffassung des Gerichts den Anleger nichtüber das sog. Blind-Pool-Risiko aufgeklärt und dem Anleger auch Verkaufsprospekte nicht rechtzeitig überlassen.
Es hat den Anlagevermittler nun zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Freistellung des Anlegers von allen weiteren Verpflichtungen aus den Beteiligungsverhältnissen, insbesondere weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen verurteilt.
Ein Anlagevermittler ist verpflichtet den Anleger zutreffend und umfassendüber die Risiken und die Funktionsweise der von ihm vorgestellten Kapitalanlage aufzuklären. Unterlässt er dies so kann der Anleger im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag geltend machen.
Anleger, dieüber Anlagevermittler Kommanditbeteiligungen an Unternehmen der\“ThomasLloyd-Gruppe\“abgeschlossen haben sollten durch einen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts prüfen lassen, ob auch sie von ihrem Anlagevermittler falsch oder unvollständig über die Risiken aufgeklärt worden sind und Ihnen daher Schadensersatzansprüche zustehen können.
Die Erfahrung aus zahllosen Gesprächen mit Anlegern von\“ThomasLloyd\“zeigt, dass der weitüberwiegende Teil der Anleger über die Risiken im Unklaren gelassen worden ist. Daher bestehen vorbehaltlich einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls gute Erfolgschancen für ein Vorgehen gegen Anlagevermittler bzw. Anlageberater.
Die Kanzlei KSR vertritt bereits zahreiche Mandanten gegen ThomasLloyd-Gruppe und bietet Ersteinschätzungen sowie anwaltliche Unterstützung an.
Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte
Im Jahr 2025 ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte zu erwarten, die zugunsten geschädigter Anleger der ehemaligen ThomasLloyd Investments AG und gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) sowie andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe entscheidet.
Der BGH ist nunmehr wiederholt mit Anlageprodukten der ThomasLloyd-Gruppe befasst. Gegenstand einer aktuellen Entscheidung vom 03.06.2025 – II ZR 156/23 – war einmal mehr die Umwandlung von Genussrechten bzw. atypisch stillen Beteiligungen in Aktien,über welche Anleger im Februar 2019 durch die Anlegerverwaltung von ThomasLloyd informiert worden sind. Diese teilte mit, dass es aufgrund einer Verschmelzung der ursprünglichen Emittentin und der ThomasLloyd Investments GmbH mit der CT Infrastructure Holding Ltd. zu einer automatischen Umwandlung der Genussrechte bzw. der atypisch stillen Beteiligung in Aktien zu EUR 0,01 / Aktie gekommen sei.
Den Anlegern wurde sodann in einer Anlegerinformation mitgeteilt, welchen Anlagebetrag sie geleistet haben und wie hoch der rechnerische Wert der Genussrechte zum 31.12.2018 ist. Zudem wird ein Auszug aus dem Aktenregister vorgelegt, in welchem die Anzahl der dem Anleger nun zugewiesenen Aktien und der Gesamtbeteiligungsbuchwert ausgewiesen wird.
Zahlreiche Anleger haben hierauf die außerordentliche Kündigung erklärt und die Auszahlung des eingebrachten Kapitals geltend gemacht, so auch im vorliegenden Fall.
Zusammenfassung aller Unterlagen, die für die Bearbeitung benötigt werden:
– Zeichnungsschein und Verträge
– etwaige Korrespondenz mit der Gesellschaft
– Zahlungsnachweise
– Dokumentation, die Vermittler betreffend und weitere unterzeichnete Dokumente
– Police Rechtsschutzversicherung, möglichst mit ARB
Die vermehrt auftretenden Fälle des Online-Anlagebetrugs u.a. i.V.m Online Trading Plattformen, Kryptowährungen&Kryptoassets – von Blockchain und Smart Contracts zu digitalen Währungen, elektronischen Wertpapieren und Krypto-Kapitalanlagen bilden ebenso unseren Kerntätigkeitsbereich ab.
KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Telefon: 0911/760 731 10
E-Mail: info@ksr-law.de
Categories: Allgemein
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