ThomasLloyd Climate Solutions GmbH: neues Urteil

Das Landgericht München I (AZ: 22 O9476/25) gelangt in seiner Entscheidung vom 16.04.2026 zu dem Ergebnis, dass der Anlagevermittler den von Rechtsanwalt und Fachanwalt Siegfried Reulein,KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Nürnberg, vertretene Anlegerin nicht zutreffend über die Risiken der ihr vermittelten Kommanditbeteiligungen an der 5. Cleantech, ThomasLloyd Climate Solutions GmbH aufgeklärt hat.
In seinem Urteil stellte das Landgericht München I fest, dass der Vermittler die KLägerin unzutreffend aufgeklärt hat und die Funktionsweise und den Charakter der Geldanlage falsch dargestellt hat. Der Berater habe auch nicht über das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt. Ausserdem seien die Prospekte nicht rechtzeitig überreicht worden, so das Landgericht in seiner Entscheidung. Insbesondere hat der Vermittler nach Auffassung des Gerichts die Anlegerin nicht über das sog. Blind-Pool-Risiko aufgeklärt.
Es hat den Anlagevermittler nun zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 83.424 sowie zur Freistellung der Anlegerin von allen weiteren Verpflichtungen aus dem Beteiligungsverhältnis verurteilt.
Ein Anlagevermittler ist verpflichtet den Anleger zutreffend und umfassendüber die Risiken und die Funktionsweise der von ihm vorgestellten Kapitalanlage aufzuklären. Unterlässt er dies so kann der Anleger im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag geltend machen.
Anleger, dieüber Anlagevermittler Kommanditbeteiligungen an Unternehmen der\“ThomasLloyd-Gruppe\“abgeschlossen haben sollten durch einen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts prüfen lassen, ob auch sie von ihrem Anlagevermittler falsch oder unvollständig über die Risiken aufgeklärt worden sind und Ihnen daher Schadensersatzansprüche zustehen können.
Die Erfahrung aus zahllosen Gesprächen mit Anlegern von\“ThomasLloyd\“zeigt, dass der weitüberwiegende Teil der Anleger über die Risiken im Unklaren gelassen worden ist. Daher bestehen vorbehaltlich einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls gute Erfolgschancen für ein Vorgehen gegen Anlagevermittler bzw. Anlageberater.
Ein Auszug, der angebotenen Geldanlagen, die wir bearbeitet habenu.a.:
– Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH / CTI1D SP /CTI1D / CTI2D
– Teilschuldverschreibungen Thomas Lloyd Festzins 6 / 12 / 24
– Kommanditbeteiligung der Zweiten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTIVario
– Kommanditbeteiligung der Dritten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTI 5D / CTIVario
– Genussscheine Thomas Lloyd Private Wealth GmbH / Genussrechte Vierte Cleantech
Infrastrukturgesellschaft / 4.CTI
– Beteiligung an der 5. Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH&Co. KG /5. CT
– Stille Beteiligung an der Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH / DB 04
– ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)
– ThomasLloyd Climate Solutions AG
– ThomasLloyd Climate Solutions GmbH
– CT Infrastructure Holding Limited
– First Capital Management GmbH
– Cleantech Management GmbH
– ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG
– Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH&Co. KG
– DB 02/2020 USD ACC
– DB 02/2020 GBP DIS
– DB 02/2020 AUD ACC
– DB 02/2020 USD DIS
– DB 02/2020 GBP ACC
– DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)
– ThomasLloyd Global High Yield Fund 425
– ThomasLloyd Global High Yield Fund 450
– ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg
Cleantech Management GmbH
In Vergangenheit informierte Cleantech Management GmbH Anleger der ThomasLloyd Gruppeüber die Refinanzierung ihrer drei Biomassekraftwerke. Jedoch wurde dabei nicht aufgeklärt, dass die Gesellschaftsanteile der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (TL CTIH) bereits vor einem Jahr an die niederländische ThomasLloyd Climate Solutions B.V. verkauft und die TL CTIHin diese neue Muttergesellschaft integriert wurde.
Anlagevermittler zu Schadensersatz verurteilt, KSR-Urteil
Das Landgericht Regensburg hat in einer Entscheidung vom 23.07.2025 einem Anleger der ThomasLloyd-Gruppe Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler zugesprochen. Das Landgericht Regensburg gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Anlagevermittler den von Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, vertretenen Anleger nicht zutreffend über die Risiken der ihm vermittelten Kommanditbeteiligungen ander 2. Cleantech und 5. Cleantech aufgeklärt hat. Insbesondere hat der Vermittler nach Auffassung des Gerichts den Anleger nichtüber das sog. Blind-Pool-Risiko aufgeklärt und dem Anleger auch Verkaufsprospekte nicht rechtzeitig überlassen.
Es hat den Anlagevermittler nun zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Freistellung des Anlegers von allen weiteren Verpflichtungen aus den Beteiligungsverhältnissen, insbesondere weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen verurteilt.
Ein Anlagevermittler ist verpflichtet den Anleger zutreffend und umfassendüber die Risiken und die Funktionsweise der von ihm vorgestellten Kapitalanlage aufzuklären. Unterlässt er dies so kann der Anleger im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag geltend machen.
Anleger, dieüber Anlagevermittler Kommanditbeteiligungen an Unternehmen der\“ThomasLloyd-Gruppe\“abgeschlossen haben sollten durch einen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts prüfen lassen, ob auch sie von ihrem Anlagevermittler falsch oder unvollständig über die Risiken aufgeklärt worden sind und Ihnen daher Schadensersatzansprüche zustehen können. Die Erfahrung aus zahllosen Gesprächen mit Anlegern von\“ThomasLloyd\“zeigt, dass der weitüberwiegende Teil der Anleger über die Risiken im Unklaren gelassen worden ist. Daher bestehen vorbehaltlich einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls gute Erfolgschancen für ein Vorgehen gegen Anlagevermittler bzw. Anlageberater.
Betroffene Anlegersollten sich daher von einem auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwaltüber ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen, um ihre Verträge und daraus resultierende Zahlungsverpflichtungen wirksam zu beenden.
Dazu gehört die Überprüfung verschiedener Optionen wie z.B. dieaußerordentliche Kündigungder Anlageverträge, Schadensersatz gegen den Vermittler oder Berater geltend zu machen, Klagen gegen Gesellschaften beim Gericht einreichen.
Es ist wichtig, zeitnah zu handeln, da Schadensersatzansprüche verjähren können.
Zusammenfassung wichtiger Unterlagen, die für die Bearbeitung benötigt werden:
– Zeichnungsschein und Verträge
– etwaige Korrespondenz mit der Gesellschaft
– Zahlungsnachweise
– Dokumentation, die Vermittler betreffend und weitere unterzeichnete Dokumente
– Police Rechtsschutzversicherung, möglichst mit ARB
KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Main Donau Park
Gutenstetter Str. 2
90449 Nürnberg
Telefon: 0911/760 731 10
E-Mail:info@ksr-law.de
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Categories: Allgemein
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