Statistik der Marktüberwachung 2025 der Bundesnetzagentur veröffentlicht

Mit der Marktüberwachung verfolgt die Bundesnetzagentur das Ziel, Endkunden vor nichtkonformen und somit möglicherweise gefährlichen Geräten zu schützen. Zuständig ist die Organisation vorwiegend für Produkte, welche in den Anwendungsbereich der europäischen EMV- sowie Funkanlagenrichtlinie (RED) fallen.
Werden solche Produkte vom EU-Ausland eingeführt, und von Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht, so besteht eine Pflicht zur CE-Kennzeichnung. Werden die CE-Anforderungen von den verantwortlichen Wirtschaftsakteuren (technisch oder formal) nicht erfüllt, so fordert die Bundesnetzagentur die Hersteller oder Einführer zur Beseitigung der festgestellten Mängel auf, was je nach Art des Risikos des elektrischen Geräts oder Funkanlage sogar zu einem Vertriebsverbot führen kann.
Auch im Bericht von 2025 ist von einem Sanktionsumfang in Millionenhöhe die Rede! Betroffen hiervon waren beispielsweise in großer Anzahl Smartwatches, Funkgeräte und Sensoreinrichtungen. Unter den häufigsten Mängeln waren unter anderem eine fehlende CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung, keine beigelegte deutsche Bedienungsanleitung, fehlende Herstelleradressen oder speziell für Funkgeräte die unerlaubte Nutzung zulassungspflichtiger Frequenzen.
Für diese Geräte sorgte die Bundesnetzagentur in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Behörden der EU-Mitgliedsländer für entsprechende Vertriebsverbote oder Mängelbehebungen.
Als Ausblick für plant Bundesnetzagentur eine Weiterentwicklung ihrer Datenbank für EMV- und Funkprodukte sowie einen intensiveren Austausch mit anderen Marktüberwachungsbehörden. Zudem sollen künftig neue Anforderungen nach Artikel 3.3 der Funkanlagenrichtlinie (RED) bei bestimmten Produktklassenmitgeprüft werden – dies deckt auch die Schnittstelle für Maschinen ab, die mithilfe eines drahtlosen Netzwerkanschlusses über das Internet kommunizieren können. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Kontrolle verantwortlicher Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung (MÜVO), insbesondere im Online-Handel.
Auf europäischer Ebene begleitet die Bundesnetzagentur die Überarbeitung des New Legislative Framework (NLF) und der Marktüberwachungsverordnung und beteiligt sich an gemeinsamen Marktüberwachungsaktionen, unter anderem zu EMV-relevanter LED-Beleuchtung, Flutlichtanlagen und WLAN-Produkten. Zusätzlich sollen neue Recherchewerkzeuge wie ein europäischer Webcrawler und KI-gestützte Bewertungstools für Konformitätserklärungen eingeführt und weiterentwickelt werden.
Relevanz für Hersteller im Maschinenbau
Die Veröffentlichungen sind insbesondere für Hersteller von Maschinen relevant, die Komponenten nach EMV- bzw. RED-Richtlinie in ihr Gesamtprodukt integrieren. Der Einbau darf jedoch nicht das Endprodukt als solches beeinträchtigen! Gerade hier gilt es zu beachten, dass auch die eingebauten Einzelteile die technischen und formalen Anforderungen der CE-Kennzeichnung erfüllen.
Sollte das nicht der Fall sein, tragen Sie als Hersteller von Maschinen die Verantwortung, wenn sie nicht konforme Einzelkomponenten einbauen, was ein unternehmerisches Risiko darstellt. Auch die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Anhang VII A Nummer 1. letzter Absatz) und die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (Anhang IV A, Punkt o)fordern:
„Der Hersteller muss an den Bau- und Zubehörteilen der Maschine oder an der unvollständigen Maschine die Prüfungen und Versuche durchführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die Maschine aufgrund ihrer Konzeption oder Bauart sicher zusammengebaut und in Betrieb genommen werden kann. Die diesbezüglichen Berichte und Ergebnisse werden zu den technischen Unterlagen genommen“ (Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Anhang VII A Nummer 1. letzter Absatz)) bzw.
„die Ergebnisse der an den Bau- und Zubehörteilen der Maschine oder des dazugehörigen Produkts vom Hersteller durchgeführten Prüfungen und Versuche, die notwendig sind, um festzustellen, ob die Maschine aufgrund ihrer Konzeption oder Bauart sicher zusammengebaut und in Betrieb genommen werden kann“ (2023/1230 (Anhang IV A, Punkt o)).
Achten Sie als Hersteller auf formale Nicht-Konformität, wie etwa unstimmige Konformitätserklärung und / oder fehlende / falsche CE-Kennzeichnung. Dies kann ein Anzeichen für unzureichende Prozesse sein – die sich auch in technischen Mängeln bemerkbar machen können. Zudem sollten Sie durch interne Prozesse (Bemusterung, Prüfungen, Audits) sicherstellen, dass nur CE-konforme Produkte zugekauft werden.
Weiterführende Informationen
Hintergrundinformationen, gerade im Hinblick auf das Zusammenspiel zwischen Maschinen- und Funkanlagenrichtlinie finden Sie im Fachbeitrag Funkgeräterichtlinie 2014/53/EU: was Hersteller von Maschinen mit Funkelementen beachten müssen.
Details zu den betroffenen Produkten, welche die Bundesnetzagentur geprüft hat, können Sie im detaillierten Jahresbericht für das Jahr 2025 nachlesenMicrosoft PowerPoint – 2026-01-28_Statistik der Marktüberwachung 2025.pptx
Produkthinweise
Unsere Seminare vermitteln– zielgruppengerecht – wichtige Inhalte zum Thema Produktbeobachtungspflichten sowie zum Zusammenspiel der Maschinenrichtlinie bzw. -verordnung mit EMV- und RED-Anforderungen.
–Produktbeobachtungspflicht und Rückrufmanagement
–Anforderungen der EU-Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU
–EMV im Maschinen- und Anlagenbau
IBF ist der führende Anbieter von Softwaresystemen und Consulting-Leistungen im Bereich Maschinensicherheit. Unser Schwerpunkt liegt in der Unterstützung nationaler und internationaler Kunden im Bereich CE-Kennzeichnung und Risikobeurteilung von Maschinen, Anlagen und elektrischen Geräten.
Categories: Allgemein
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