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StaRUG trifft Pfandrecht: Wo Restrukturierung endet und Verwertungsbefugnis beginnt

 

Das StaRUG – Gesetzüber den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, in Kraft seit Ende 2020 – ist ein wirkungsvolles Instrument zur außerinsolvenzlichen Restrukturierung. Seine Grenzen zeigen sich jedoch dort, wo vollständig verpfändete GmbH-Geschäftsanteile betroffen sind. In dieser Konstellation liegt die wirtschaftliche und rechtliche Herrschaft über die Anteile nicht mehr beim Schuldner, sondern beim Pfandgläubiger. Eingriffe des StaRUG in die Verwertungsbefugnis stoßen hier an klare dogmatische, verfassungsrechtliche und haftungsrechtliche Schranken.
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz hat sich in der Praxis als flexibles Instrument etabliert, um drohende Insolvenzen außerhalb des Insolvenzverfahrens zu bewältigen. Sein Anwendungsbereich wird jedoch häufig überschätzt. Besonders deutlich wird dies bei der Restrukturierung von Gesellschaften, deren Geschäftsanteile zu einhundert Prozent vertraglich verpfändet sind. In solchen Fällen kollidiert das Sanierungsinteresse des Schuldners unmittelbar mit der dinglich gesicherten Rechtsposition des Pfandgläubigers.
Ausgangspunkt jeder rechtlichen Bewertung ist die Natur des Sicherungsobjekts. GmbH-Geschäftsanteile sind Rechte, keine Sachen. Für sie gilt eine eigenständige Verwertungsordnung nach den §§ 1228 ff. BGB in Verbindung mit § 15 GmbHG. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die insolvenzrechtliche Verwertungsbefugnis nach § 166 Abs. 1 InsO auf Rechte nicht anwendbar ist. Diese Wertung wirkt systematisch auch in das StaRUG hinein. Wo bereits im eröffneten Insolvenzverfahren keine Verwertungszuständigkeit des Verwalters besteht, kann sie im vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahren erst recht nicht fingiert werden.
Die Stellung des Pfandgläubigers bei vollständiger Besicherung
Ist ein GmbH-Anteil vollständig verpfändet, ist der wirtschaftliche Wert des Anteils dem Pfandgläubiger zugeordnet. Die gesellschaftsrechtliche Inhaberschaft des Schuldners ist in dieser Situation weitgehend entleert. Der Anteil fungiert nicht mehr als Sanierungsmasse, sondern als Sicherungsobjekt. Restrukturierungsmaßnahmen, die auf diesen Anteil zugreifen, laufen daher Gefahr, nicht zu sanieren, sondern fremdes Vermögen zeitlich zu blockieren.
Das StaRUG kennt zwar Stabilisierungsanordnungen, mit denen Vollstreckungs- und Verwertungshandlungen temporär untersagt werden können. Diese Eingriffe sind jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden. Sie müssen verhältnismäßig sein und dürfen nicht zu einer unzulässigen Entwertung von Sicherheiten führen. Bei einer hundertprozentigen Verpfändung fehlt es regelmäßig aneinem überwiegenden Sanierungsinteresse, das einen solchen Eingriff rechtfertigen könnte. Denn die Sanierung erfolgt dann nicht aus eigener wirtschaftlicher Substanz, sondern zulasten des Sicherungsnehmers.
Grenzen der Planwirkung im Restrukturierungsverfahren
Auch der Restrukturierungsplan bietet keine Möglichkeit, diese strukturelle Schieflage zu überbrücken. Die Einbeziehung eines vollständig besicherten Pfandgläubigers in einen Plan setzt voraus, dass dessen Rechtsposition gewahrt bleibt. Das Prinzip, dass kein Gläubiger durch den Plan schlechter gestellt werden darf als ohne ihn, gewinnt hier besondere Bedeutung. Wird der Pfandgläubiger an der Verwertung gehindert oder auf eine zeitlich gestreckte Quote verwiesen, obwohl ihm die sofortige Pfandverwertung offensteht, liegt regelmäßig eine Schlechterstellung vor.
Hinzu kommt, dass Unternehmensbewertungen im StaRUG-Kontext häufig auf Fortführungsannahmen beruhen. Diese Annahmen verlieren ihre Grundlage, wenn die Anteile wirtschaftlich nicht mehr dem Schuldner zuzuordnen sind. Ohne Zugriff auf die Anteile fehlt es an der zentralen Grundlage für eine tragfähige Fortführungsprognose.
Dieöffentliche Versteigerung als rechtlicher Endpunkt
Die gesetzliche Pfandverwertung sieht mit deröffentlichen Versteigerung nach § 1235 BGB den Regelfall vor. Der Zuschlag stellt einen rechtsbegründenden Hoheitsakt dar, der den Wert endgültig feststellt und die Verwertung abschließt. Gerade diese Finalität steht im Spannungsverhältnis zu restrukturierungsrechtlichen Verzögerungsmechanismen. Wo der Gesetzgeber eine klare Endspielsituation vorgesehen hat, darf das StaRUG kein Dauerprovisorium schaffen.
Versuche, dieöffentliche Versteigerung vollständig verpfändeter GmbH-Anteile durch Restrukturierungsmaßnahmen aufzuschieben, laufen daher auf eine faktische Enteignung hinaus. Sie verlagern das Insolvenzrisiko einseitig auf den Pfandgläubiger und untergraben die Systematik des Sicherungsrechts.
Fazit für die Praxis
Das StaRUG ist kein Allzweckinstrument. Bei vollständig verpfändeten GmbH-Anteilen endet seine Reichweite dort, wo die Verwertungsbefugnis des Pfandgläubigers beginnt. Restrukturierung darf nicht zur bloßen Verzögerung rechtmäßiger Pfandverwertung werden. Für Gläubiger bedeutet dies, frühzeitig und klar Position zu beziehen und unzulässige Eingriffe konsequent anzugreifen. Für Schuldner und Berater gilt umgekehrt, dass Restrukturierungskonzepte realistisch bleiben müssen. Wo kein eigenes wirtschaftliches Substrat mehr vorhanden ist, ersetzt das StaRUG keine Verwertung, sondern verzögert sie lediglich- mit erheblichen rechtlichen und haftungsrechtlichen Risiken.

Posted by on 13. Februar 2026.

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Categories: Allgemein

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