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Neues Urteil im FernUSG Streit: Max Weiss Coaching erneut siegreich vor Gericht

 

Landgericht Koblenz urteilt: Coaching Verträge mit Max Weiß sind wirksam und können nicht rückabgewickelt werden.

Nach dem bereits rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Memmingen (https://weiss-max.com/max-weiss-coaching-vertraege/) hat nun auch das Landgericht Koblenz entschieden, dass das Coaching-Programm der Weiß Consulting&Marketing GmbH nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Zudem gibt es mittlerweile auch Urteile vom Amtsgericht München und Landgericht Frankfurt welche entschieden haben, dass bei der Weiss Consulting&Marketing GmbH kein Fernunterricht anwendbar ist und die Verträge wirksam sind.

Die Klage der Gegenseite wurde auch hier wieder vollumfänglich abgewiesen.

Das Urteil ist nun auch rechtskräftig und zeigt aber klar, in welche Richtung die Rechtsprechung zunehmend geht.

Kernaussagen des Gerichts:

– Es besteht keine räumliche Trennung im Sinne des FernUSG, weil die Teilnehmer über wöchentliche Live-Callsdirekten Austausch mit den Coaches haben.
– Damit liegt ein interaktives Mentoring vor – kein Fernunterricht.
– Der Vertrag bleibt somit wirksam.

Zitat aus dem Urteil:

\“Bei einer Videokonferenz oder anderen synchronen Kommunikation ist jederzeit ein Kontakt wie in Präsenzveranstaltungen möglich, sodass eine räumliche Trennung im Sinne des Gesetzes nicht gegeben ist …\“

Bedeutung:

Nach Memmingen nun das vierte Gericht, das bestätigt:

Das Coaching von Max Weiß fällt nicht unter das FernUSG!

Damit setzt sich die klare Linie fort:

Seriöse Coaching-Programme mit persönlicher Betreuung und direkter Interaktion sind kein Fernunterricht im rechtlichen Sinne.

Wichtiger Hinweis:

Leider werben weiterhin einige Kanzleien mit reißerischen und möglicherweise irreführenden Aussagen, dass man\“sein Geld aus Coaching-Verträgen einfach zurückholen könne\“.

Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen:

Wer auf solche Werbung hereinfällt – sei es als Kunde oder als Anbieter, der dadurch geschädigt wird – sollte sich unbedingt rechtlich beraten lassen.

Betroffene Anbieter und auch Mandanten können sich zudem an die zuständige Rechtsanwaltskammer wenden und dort eine Beschwerde wegen irreführender Werbung oder unlauterer Mandantenakquise einreichen.

Mehr zu aktuellen Themen im Bereich FernUSG findest du hier: https://ots.de/rsjTOs

Pressekontakt:

Max Weiß
info@weiss-max.com
01777725214

Original-Content von: Weiss Consulting&Marketing GmbH,übermittelt durch news aktuell

Posted by on 19. November 2025.

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Categories: Allgemein

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