Kindesschutz und Familienrecht: Bündnis Menschenrechtsschutz fordert konsequente Beachtung des Zitiergebots
SANKT MARGARETHEN / KIEL, 10. August 2026– Im Konflikt zwischen Familien und staatlichen Stellen gewinnt die Einhaltung formeller Verfassungsvorschriften zunehmend an Bedeutung. Das unabhängige Bündnis Menschenrechtsschutz weist in einer aktuellen Verfassungsanalyse darauf hin, dass behördliche und gerichtliche Maßnahmen,die in das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) eingreifen, strikt an das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) gebunden sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. BVerfG 1 BvR 668/04) führt das Versäumnis des Gesetzgebers, ein grundrechtseinschränkendes Gesetz im Gesetzestext ausdrücklich unter Nennung des Artikels zu zitieren, zur unheilbaren Nichtigkeit der Ermächtigungsgrundlage.Das Bündnis betont, dass Eingriffe im Rahmen von Inobhutnahmen (§ 42 SGB VIII) oder familiengerichtlichen Sorgerechtsentscheidungen ohne verfassungsmäßige Ermächtigung Ultra Vires – also außerhalb der gesetzlichen Vollmacht – ergehen.
„Die Grundrechte sind keine bloßen Programmsätze, sondern gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar geltendes Recht, das alle drei Staatsgewalten bindet“, betont Initiator Dipl.-Ing. Univ. Alexander Emil Schröpfer (Algoraksha), anerkannter Menschenrechtsverteidiger nach UN-Resolution 53/144. Zur Unterstützung betroffener Eltern stellt das Bündnis auf Menschenrechtverteidiger.com kostenfreie verfassungsrechtliche Orientierungshilfen, Musterschriftsätze und Informationen zur Bereitstellung eines pro bono Beistands (§ 12 FamFG / § 13 SGB X) zur Verfügung.
Zusätzlich unterstützt die Rechtspsychologin Dipl.-Psych. Hicran Taraz betroffene Eltern bei der psychosozialen Stabilisierung in verfahrensentscheidenden Phasen.
Pressekontakt:
Bündnis Menschenrechtsschutz
Dipl.-Ing. Univ. Alexander Emil Schröpfer
Dorfstraße 39, 25572 Sankt Margarethen
E-Mail: Algoraksha@Menschenrechtverteidiger.com
Web: https://menschenrechtverteidiger.com/
Categories: Allgemein
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