Honorarkürzung für psychotherapeutische Leistungen wird nicht beanstandet / BPtK kritisiert Tatenlosigkeit des Bundesgesundheitsministeriums

BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke erklärt:\“Aus unserer Sicht wäre eine umfassendere Berücksichtigung aller verfügbaren Datengrundlagen durch den EBA erforderlich gewesen. Dies betrifft insbesondere die Entwicklung des Orientierungswertes, der in den vergangenen zwei Jahren um insgesamt 6,8 Prozent gestiegen ist.\“
Die BPtK-Präsidentin weist zudem darauf hin, dass das zugrundeliegende Berechnungsmodell ursprünglich zur Sicherung eines Mindesthonorars für psychotherapeutische Leistungen entwickelt wurde.\“Wir sehen die Gefahr, dass dieses Instrument im Rahmen der sogenannten Angemessenheitsprüfung auch künftig für eine Absenkung der Honorare auf das Niveau des Mindesthonorars zweckentfremdet wird. Das ist aus unserer Sicht rechtswidrig und muss gerichtlich korrigiert werden.\“
Die BPtK sieht die Honorarkürzungen vor dem Hintergrund steigender Praxiskosten und anhaltender Inflation mit großer Sorge. Zudem könnten sich die bestehenden Limitationen des Berechnungsmodells künftig weiter zuspitzen. Die BPtK spricht sich daher dafür aus, sowohl auf gerichtlicher als auch auf gesetzgeberischer Ebene zeitnah für Klarheit und verlässliche Rahmenbedingungen zu sorgen.
Derzeit ist die Klage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gegen den Beschluss des EBA vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg anhängig. Per Antrag im Eilrechtsschutz soll eine aufschiebende Wirkung der Klage erwirkt werden, sodass der Beschluss des EBA bis zu einer abschließenden Gerichtsentscheidung nicht vollzogen werden kann.
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