Gut gelaunt im Fasching bei der Arbeit – unter Berücksichtigung des Rechtsrahmens / Brossardt:\“Gute betriebsinterne Regelungen zu Arbeitszeit und Kostümierung\“

\“Es ist jedem freigestellt, sich in den bayerischen Faschingsschulferien Urlaub zu nehmen, wenn die betrieblichen Bedingungen dies zulassen. Aber Rosenmontag, Faschingsdienstag und Aschermittwoch sind rein rechtlich reguläre Arbeitstage, damit gilt das Arbeitsrecht uneingeschränkt. Ob die offizielle Arbeitszeit am Faschingsdienstag mittags endet, wird in den Betrieben individuell geregelt. Viele Unternehmen in Bayern haben dafür gute Lösungen gefunden und stellen ihren Mitarbeitenden frei, die Arbeit amFaschingsdienstag ab Mittag zu beenden. Wer am kommenden Dienstag insgesamt frei haben will, um sich ins Faschingsgeschehen zu stürzen, muss allerdings einen ganzen und nicht nur einen halben Tag Urlaub beantragen. Im deutschen Urlaubsrecht gilt das Ganztagsprinzip\“, erklärt vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt.
In vielen Unternehmen ist es seit vielen Jahren gelebte und geliebte Tradition, dass Arbeitnehmer verkleidet zum Dienst erscheinen. Auch das wird betriebsindividuell geregelt, wobei natürlich die notwendige Arbeitssicherheit eine wichtige Rolle spielt. Der Arbeitgeber kann allerdings auch an Fasching verlangen, dass seine Mitarbeitenden, beispielsweise bei Kundenterminen, branchenübliche, offizielle Kleidung tragen. Vorsicht ist bei Alkohol geboten. Der Arbeitgeber hat eineFürsorgepflicht gegenüber seiner Belegschaft und kann selbst schadenersatzpflichtig werden. Er kann daher zum Beispiel ein vollständiges Alkoholverbot im Betrieb während der Arbeitszeit aussprechen.
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