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Gleiches Recht für alle / Behörde kann beiähnlichen Verstößen nicht einen\“Sünder\“herauspicken

 

Eine Baubehörde darf nicht nur gegen einen Grundstückseigentümer wegen eines Baurechtsverstoßes vorgehen, wenn im betreffenden Baugebiet zahlreiche gleichartige Vorstöße vorliegen und diese nicht geahndet wurden. Das stellte die Fachgerichtsbarkeit nach Information des Infodienstes Recht undSteuern der LBS klar.

(Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 3724/22)

Der Fall: In einer früheren Zechensiedlung galt eine vergleichsweise strenge Gestaltungssatzung mit detaillierten Vorgaben für Fensterläden, -bänke und -einfassungen. Ein Eigentümer, der gerade erst eines dieser Häuser gekauft hatte, wurde vom Amt aufgefordert, sein Objekt binnen acht Wochen in den vonder Satzung geforderten Zustand zu bringen. Doch der Betroffene verwies darauf, dass etliche Häuser in der näheren Umgebung ebenfalls nicht den Vorschriften entsprächen.

Das Urteil: Gleiche Fälle dürfen nicht ungleich behandelt werden, stellte das Verwaltungsgericht auf Klage des Grundstücksbesitzers fest. Die Behörde müsse zwar nicht ständig alle vergleichbaren Objekte auf ihren Zustand überprüfen. Wenn aber innerhalb eines Baugebiets gleich mehrere Verstöße aufträten, dann müsse sie planmäßig dagegen vorgehen und sich nicht einen herauspicken.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Posted by on 30. Juni 2025.

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Categories: Allgemein

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