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Feiertagsarbeit: Wenn andere frei haben.

 

In vielen Bereichen haben die Mitarbeitenden an den Feiertagen wie dem 25. und dem 26. Dezember frei. Aber es gibt auch Ausnahmen für bestimmte Branchen (z. B. Gesundheitswesen, Polizei, Feuerwehr, Gastronomie und Verkehr). In diesen Bereichen kann die Arbeit auch an Feiertagen nicht mal eben für ein bis zwei Tage niedergelegt werden.

Weihnachtsfeiertage, ein besonderer Fall:

Gerade die Weihnachtsfeiertage sind besonders sensibel zu betrachten. Sie fallen auf zwei aufeinanderfolgende Tage, an denen bedingt durch die Jahreszeit und die Festlichkeiten gerade die psychische Belastung für manche Personen besonders hoch sein kann. Durch die Werte, die Weihnachten verkörpert, und die dunkle und triste Jahreszeit können Personen sich schnell einsam und alleine fühlen. Wenn sie dann arbeiten und nicht bei Freund*innen oder Familie sein können, kann sich das negativ aufdie Psyche auswirken.

Was Arbeitgeber*innen beachten sollten?

Vor allem im Arbeitsschutz sollte bei Feiertagsarbeiten einiges beachtet werden:

• Frühzeitige und nachvollziehbare Information über geplante Feiertagseinsätze, damit Mitarbeitende ihre persönlichen und familiären Verpflichtungen rechtzeitig organisieren können.
• Fachkundige Unterstützung bei der Schichtgestaltung unter Einbindung von Betriebsärzt*innen, der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie arbeitspsychologischer Expertise, um gesundheitsschonende Modelle sicherzustellen.
• Individuelle Belastungen systematisch erfassen und berücksichtigen, z. B. Schlafrhythmus, gesundheitliche Einschränkungen oder familiäre Anforderungen.
• Feiertagsarbeit verlässlich ausgleichen, durch garantierte Ersatzruhetage im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben oder auch Zusatzzahlungen.
• Die Fachkraft für Arbeitssicherheit aktiv in die Dienstplanerstellung einbeziehen, inklusive Prüfung der technischen, organisatorischen und arbeitsschutzbezogenen Maßnahmen zur Risikominimierung.

Feiertagsarbeit an Weihnachten:

In vielen Berufen unvermeidbar, dabei sollte aber unbedingt auf Aspekte der Sicherheit und der physischen und psychischen Gesundheit geachtet werden.

Für Interessierte: Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist Sonn- und Feiertagsarbeit tatsächlich verboten. Die Ausnahmen sind hier in § 10 und § 13 zu finden.

Posted by on 4. Dezember 2025.

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Categories: Allgemein

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