Fast wie ein Neubau / Mietpreisbremse entfiel nach erheblichen Arbeiten an der Substanz

(Amtsgericht Kreuzberg, Aktenzeichen 7 C 128/21)
Der Fall: Eine Immobilie war massiv von Hausschwamm befallen. Das betraf die Dachkonstruktion, aber auch Decke und Boden des vierten Obergeschosses. Die Mietwohnung im dritten Stockwerk konnte nicht mehr gefahrlos genutzt werden. Um das Gebäude zu retten, wurde es unter erheblichem Aufwand saniert. Am Ende durften wieder Mieter einziehen, sollten aber höhere Zahlungen leisten. Sie begehrten die Feststellung, dass der Mietzins der geltenden Mietpreisbremse widerspreche.
Das Urteil: Die Justiz sah es anders als die Mieter. Hier sei wegen der umfassenden Sanierungsarbeiten von einer Art\“Neubau\“auszugehen und deswegen finde die Mietpreisbremse keine Anwendung mehr. Dem Eigentümer sei nichts anderes übrig geblieben, als umfangreich zu sanieren, um in dem Gebäude ein Wohnen wieder zu ermöglichen. Ob er noch etwas abwarten hätte können, spiele keine Rolle. Es reich aus, dass zum Zeitpunkt der Arbeiten eine\“hinreichend konkrete Gesundheitsgefahr\“für die damaligen Mieter bestanden habe.
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