EUDR: BVE fordert praxisnahe Anpassungen der EU-Entwaldungsverordnung und weiterhin die Verschiebung um 12 Monate

Die EUDR trat am 29. Juni 2023 in Kraft, der Anwendungsbeginn ist derzeit auf den 30. Dezember 2025 terminiert. Aktuell wird auf europäische Ebene über eine weitere Verschiebung des Anwendungsbeginns um ein weiteres Jahr diskutiert. Deutschland hat dazu einen Änderungsvorschlag vorgelegt. Die dänische Ratspräsidentschaft strebt in dieser Woche an, einen Kompromiss zu beschließen. Aus Sicht der Ernährungsindustrie ist der Änderungsvorschlag Deutschlands richtig und wichtig, die Anwendung der EUDR für alle Betreiber bis zum 30. Dezember 2026 zu verschieben.
Die BVE warnt aber vor unverhältnismäßigen bürokratischen Pflichten, die insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen überfordern würden:\“Der Schutz der Wälder ist ein wichtiges Ziel, das wir ausdrücklich unterstützen. Damit die EUDR aber ihre Wirkung entfalten kann, müssen die Regeln praxistauglich sein. Unternehmen brauchen klare, realistische und verlässliche Vorgaben\“, sagt BVE-Geschäftsführerin Kim Cheng.\“Die von der EU-Kommission im Oktober vorgelegten Vereinfachungen sollen den Verwaltungsaufwand verringern und die Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung erleichtern. Beides muss man aus Sicht der Wirtschaft als gescheitert ansehen.\“
Fünf zentrale Forderungen der BVE
Aus Sicht der BVE sind die von deutscher Seite vorgelegtenÄnderungsvorschläge notwendige Schritte in die richtige Richtung, aber nicht ausreichend:
1. Realistischer Zeitplan für alle Unternehmen
Die Verschiebung des Geltungsbeginns der EUDR auf den 30. Dezember 2026 für alle Betreiber ist zwingend erforderlich. Unterschiedliche Fristen und eine unklare Übergangsregelung würden zu erheblicher Unsicherheit führen und die Funktionsfähigkeit bestehender Lieferketten gefährden. Ein einheitlicher Anwendungszeitpunkt schafft Verlässlichkeit.
2. Importer-only-Ansatz: Kein zusätzlicher bürokratischer Aufwand
Eine spürbare Entlastung der nachgelagerten Lieferkette ist notwendig. Dies muss durch einen Importer-only-Ansatz und/oder die Herausnahme verarbeiteter Produkte aus der EUDR erreicht werden. Der\“Importer-only-Ansatz\“bedeutet: Nur Importe EUDR-relevanter Produkte in den Binnenmarkt sowie Produkte, die innerhalb der EU hergestellt und erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, sollten Sorgfaltspflichten auslösen (Erstinverkehrbringer).
Damit verbunden sein muss der Wegfall der Pflicht zur Sammlung und Weitergabe von Referenznummern für alle nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, nicht-KMU wie KMU. Die Pflicht zur Weitergabe und Sammlung von Referenznummern entlang der gesamten Lieferkette erzeugt einen unverhältnismäßig hohen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, ohne den Schutzzielen der Verordnung erkennbarzu dienen. Wir fordern daher in Zeiten Bürokratieabbaus diese Verpflichtung aufzuheben. Überdies ist die Rückverfolgbarkeit bei Lebens- und Futtermitteln bereits heute rechtlich verpflichtend und über Art. 18 der EU-Basis-VO (EG) Nr. 178/2002 gegeben, hier muss kein neues Rückverfolgbarkeitssystem mit Referenznummern aufgebaut werden.
3. Entlastung für Kleinst- und Kleinunternehmen im vereinfachten Verfahren
Kleine Betriebe dürfen nicht durch ein komplexes Melde- und Aktualisierungssystem überfordert werden. Eine einmalige vereinfachte Erklärung mit Aktualisierung nur bei wesentlichen Änderungen, geschätzten Jahresmengen und einer Beschränkung der Angaben auf Betriebsadressen ist angemessen und erforderlich, um Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.
4. Verpflichtender Bürokratie-Check bis 2026
Ein systematischerÜberprüfungsmechanismus ist unerlässlich. Die Kommission sollte bis April 2026 weitere Vereinfachungsmöglichkeiten identifizieren und dort, wo möglich neue Vorschläge vorlegen. Die EUDR muss so weiterentwickelt werden, dass sie effektiv bleibt, ohne die Wirtschaft zu überfordern.
5. Funktionsfähiges TRACES-System
Für die wirksame und praxisgerechte Umsetzung der EUDR ist ein voll funktionsfähiges, nutzerfreundliches und interoperables TRACES-System unabdingbar.
Nach Aussage der EU-Umweltkommissarin Jessika Roswall vom 23. September 2025 ist derzeit davon auszugehen, dass das zentrale IT-Informationssystem die Datenmengen nicht bewältigen kann. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass dies sehr wahrscheinlich zu einer inakzeptablen Verlangsamung des Systems oder sogar zu wiederholten und langanhaltenden Störungen führen wird, was sich negativ auf die Unternehmen undihre Möglichkeiten zur Einhaltung der EUDR auswirken wird. Die Wirtschaftsbeteiligten wären nicht in der Lage, sich als Wirtschaftsbeteiligte zu registrieren, ihre Sorgfaltserklärungen einzureichen, die erforderlichen Informationen aus dem IT-System abzurufen oder die erforderlichen Informationen für Zollzwecke bereit zu stellen.
Die BVE fordert daher, dass die EU-Kommission vor dem Inkrafttreten der operativen Pflichten ein vollständig funktionales TRACES-System bereitstellt, einheitliche technische Standards und interoperable Schnittstellen definiert, und eine realistische Übergangsphase gewährt, bis das System stabil läuft.
Ohne diese Voraussetzungen ist eine rechtskonforme und digitale Umsetzung der EUDR nicht möglich.
In der Ernährungsindustrie erwirtschaften knapp 6.000 Betriebe einen jährlichen Umsatz von 232,6 Mrd. Euro. Mit rund 644.000 Beschäftigten ist diese Branche der viertgrößte Industriezweig Deutschlands. Dabei ist die Branche klein- und mittelständisch geprägt: 90 Prozent der Unternehmen der deutschen Ernährungsindustrie gehören dem Mittelstand an. Die Exportquote von 35 Prozent zeigt, dass Kunden auf der ganzen Welt die Qualität deutscher Lebensmittel schätzen.
Pressekontakt:
Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.V. (BVE)
Oliver Numrich
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