Einwilligung ist kein Auffangtatbestand: Wiemer Arndt veröffentlicht Teil 2 der Fachreihe zur Datenverarbeitung in der Kinder- und Jugendhilfe

Während Teil 1 klärte, wer wirksam einwilligen darf, stellt Teil 2 die vorgelagerte Frage, ob eine Einwilligung überhaupt erforderlich ist. Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Kinderschutz: Bei Gefährdungseinschätzung, Inobhutnahme und Krisenintervention handeln Einrichtungen auf gesetzlicher Grundlage und fehlende oder widersprüchliche Einwilligungen können Schutzmaßnahmen nicht blockieren. Auch die Sonderregelungen für kirchliche Träger nach dem DSG-EKD und der Umgang mit Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO werden praxisnah eingeordnet.
Eine kompakte Prüflogik in vier Schritten gibt Fachkräften Handlungssicherheit für den Alltag.
Der abschließende Teil 3 widmet sich dem praktischen Umgang mit widersprüchlichen Einwilligungen und konkreten Handlungsempfehlungen für Fachkräfte.
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