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DEGAG: Abwehr von Ausschüttungsrückforderungen

 

Die Interessengemeinschaft DEGAG (IG DEGAG) wirbt aktuell für einen Pauschalbeitrag von 90,- Euro um Mitglieder, um als starke Stimme gegen den Insolvenzverwalter aufzutreten.

Doch der Schein trügt, denn außerdem besteht ein Interessenkonflikt, da viele Leiter dieser Interessengemeinschaften früher als Anlageberater oder -vermittler mit der DEGAG verbunden waren und nun haftbar gemacht werden könnten.

Anleger könnten aufgrund unzureichender Risikoaufklärung Schadensersatzansprüche gegen diese Vermittler geltend machen.

Handlungsempfehlungen für Anleger:

– Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht KSR unterstützt bundesweit Anleger, die von der Insolvenz der DEGAG-Gruppe betroffen sind.

– Durch die komplexe rechtliche Natur dieser Anlageform, die bei Insolvenz oft schlechter gestellt wird als normale Gläubigerforderungen, ist juristische Unterstützung essentiell.

– Da jede Beteiligungsform ihre Besonderheiten hat, sollten Anleger nicht lediglich auf allgemeine Informationen oder auf allgemeine Informationen i.V. mit den Anlegerinteressengemeinschaften vertrauen, sondern sichüber Ihre rechtliche Möglichkeiten anwaltlich beraten lassen.

– Eine sorgfältige juristische Prüfung der Unterlagen und konsequente Wahrnehmung der Rechte im Verfahren sind daher unabdingbar.

Prüfung der Rechtmäßigkeit von Rückforderungen, Beratung und rechtliche Unterstützung zu den Abwehrmöglichkeiten gegen die Rückforderung von Ausschüttungen an Anleger der DEGAG aus den Vorjahren.

Vermittlerhaftung bei Fehlberatung

Ein Vermittler ist zur zutreffenden und umfassenden Aufklärung über die für den Anleger wesentlichen Umstände einer Geldanlage verpflichtet, also v. a. über die Risiken und die Funktionsweise der vorgestellten Anlage.

Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann, bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt.

Anleger könnten deshalb auch Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlagevermittlung geltend machen, falls sie nicht angemessen über die Risiken aufgeklärt wurden.

Hintergrund

Die Insolvenzverfahren für DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG, DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, DEGAG Kapital GmbH und DEGAG WI8 GmbH wurden vom Amtsgericht Hameln eröffnet. Die Forderungen mussten bis zum 7. Oktober 2025 schriftlich eingereicht werden.

Diese Auszahlungen können als unzulässige Gläubigerbenachteiligung nach § 134 InsO eingestuft werden, da die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft seit 2023 bestehen würde. Dies würde dazu führen, dass die Anleger nicht nur ihre Einlagen verlieren könnten, sondern auch bereits erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen müssten.

Die finanziellen Probleme der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH wurden bereits Ende 2024 offensichtlich, als die Gesellschaft bekannt gab, dass sie die fälligen Dezember-Auszahlungen an die Anleger nicht vornehmen kann.

Dies führte schließlich zur Insolvenzanmeldung Ende Januar 2025.

Am 10. Februar 2025 eröffnete das Amtsgericht Hameln das vorläufige Insolvenzverfahren für die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH sowie für deren Muttergesellschaft, die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG.

Die DEGAG-Gruppe hatte ursprünglich durch den Kauf, die Sanierung und die Neuvermietung bzw. den Neuverkauf von Wohnblöcken mit Gewinn, Immobilieninvestitionen getätigt, finanziert durch Kredite sowie Eigen- und Fremdkapital.

Die DEGAG hat verschiedene Kapitalanlagen wie Genussrechte und Anleihen angeboten, die hohe Risiken für Kapitalnleger beinhalten.

Diese Anlagen sind nachrangig und unbesichert, was im Falle einer Insolvenz zu einem Totalverlust für die Anleger führen kann.

In unserem Artikel vom 07.01.2025 haben wir bereitsüber die Aussetzung der Rückzahlungen an Anleger berichtet.

Anleger sollten daher dringend einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt konsultieren, um mögliche Ansprüche auf Schadensersatz gegen ihren Anlageberater, Anlagevermittler prüfen zu lassen, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Siegfried Reulein, KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, Nürnberg.

Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter

Im Insolvenzverfahren birgt eine nachrangige Behandlung von Anlegerforderungen die Gefahr und das Risiko des Totalverlustes.

Dagegen können unwirksame Klauseln zu Schadensersatzansprüchen gegenüber Geschäftsführern, der Anlagegesellschaften und Anlagevermittlern führen.

Nach unseren Erkenntnissen wird der Insolvenzverwalter aktuell die Rückforderung von Ausschüttungen an Anleger der DEGAG aus den Vorjahren überprüfen.

Daher sollten Anleger die Wirksamkeit der Nachrangklausel in ihren Verträgen im Einzellfall prüfen lassen, da oft intransparente und ungültige Klauseln verwendet werden. Eine qualifizierte Nachrangvereinbarung ist nur dann transparent, wenn bestimmte Details klar formuliert sind.

Was können Anleger tun?

Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens überprüft der Insolvenzverwalter Zahlungen, die vor der Insolvenz geleistet wurden, auf ihre Anfechtbarkeit. Mit dem Ziel, eine Gleichbehandlung aller Gläubiger zu gewährleisten, können Rückforderungen insbesondere bei Zinszahlungen, Rückzahlungen aus Nachrangdarlehen, Provisionszahlungen und unentgeltlichen Leistungen erfolgen.

Rechtliche Grundlagen bilden dabei die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) – einschließlich Kongruente und Inkongruente Deckung, unentgeltliche Leistung, und vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung – sowie Rückforderungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). Ob eine Rückforderung gerechtfertigt ist, hängt von den Vertragsunterlagen, dem Zeitpunkt der Zahlung und der Kenntnis über die wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt der Zahlung ab.

Wird eine Zahlung erfolgreich angefochten, muss der Empfänger den Betrag an die Insolvenzmasse gemäß § 143 InsO zurückerstatten .

Unsere Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht unterstützt bundesweit Anleger, die von der Insolvenz der DEGAG-Gruppe betroffen sind. Wir bieten Ihnen Prüfung der Rechtmäßigkeit von Rückforderungen, Beratung und rechtliche Unterstützung zu den Abwehrmöglichkeiten gegen die Rückforderungvon Ausschüttungen an Anleger der DEGAG aus den Vorjahren an.

Wir beraten und vertreten seitüber 20 Jahren Privatpersonen und Unternehmen deutschlandweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten.

Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir schwerpunktmäßig in allen Fragen des Bank-, Wertpapier- sowie des Kapitalanlagerechts tätig.

Unsere Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst Beratung und Vertretung im Anlegerschutz, einschließlich der Klärung von Haftungsfragen bei Falschberatung sowie Unterstützung bei komplexen Finanztransaktionen und Investmentangelegenheiten, Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen aller Art.

KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Main Donau Park

Gutenstetter Str. 2

90449 Nürnberg

Telefon: 0911/760 731 10

E-Mail: info@ksr-law.de

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Posted by on 5. November 2025.

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Categories: Allgemein

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