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Dashcams im Auto: Was erlaubt ist – und worauf Autofahrer achten sollten

 

Der ACV erklärt, unter welchen Voraussetzungen Dashcams in Deutschland zulässig sind, welche Datenschutzregeln gelten und wann Aufnahmen vor Gericht als Beweis dienen können.

Viele Autofahrer nutzen inzwischen eine Dashcam, um das Verkehrsgeschehen festzuhalten. Vor allem nach einem Unfall können die Aufnahmen helfen, den Ablauf besser nachzuvollziehen. Gleichzeitig bestehen jedoch häufig Unsicherheiten darüber, was rechtlich zulässig ist und welche Datenschutzvorgaben gelten. Der ACV Automobil-Club Verkehr gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen zur Nutzung von Dashcams in Deutschland.

Dashcams sind grundsätzlich erlaubt – aber nur unter Bedingungen

Grundsätzlich ist eine Dashcam in Deutschland erlaubt. Entscheidend ist jedoch, wie sie eingesetzt wird. Zulässig ist die Nutzung nur dann, wenn die Kamera nicht dauerhaft filmt, sondern Aufnahmen anlassbezogen gespeichert werden und die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer gewahrt bleiben.

In der Praxis kommen dafür Dashcams zum Einsatz, die mit sogenannten Loop-Aufnahmen arbeiten. Dabei zeichnen sie fortlaufend kurze Sequenzen auf, überschreiben ältere Aufnahmen automatisch und speichern nur dann dauerhaft, wenn ein konkreter Anlass vorliegt, zum Beispiel nach einem Unfall. So lässt sich der Unfallhergang dokumentieren, ohne den Straßenverkehr permanent zu überwachen.

Was ist erlaubt – und was nicht?

Erlaubt ist:

– Der Einbau einer Dashcam im Fahrzeug.
– Die Nutzung von Dashcams oder Smartphone-Apps mit vergleichbarer Aufzeichnungsfunktion, sofern sie datenschutzkonform eingesetzt werden.
– Kurzzeitige und anlassbezogene Aufnahmen, etwa im Zusammenhang mit einem Unfall.

Verboten ist:

– Das dauerhafte Filmen des Straßenverkehrs ohne konkreten Anlass.
– Die Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen Personen oder Kennzeichen erkennbar sind, ohne deren Einwilligung.
– Das gezielte Filmen anderer Verkehrsteilnehmer zur Anzeige von Verkehrsverstößen. Die Überwachung des Verkehrs ist ausschließlich Aufgabe der Polizei.

Datenschutz und mögliche Konsequenzen

Hintergrund der Regelungen ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Persönliche Daten dürfen nur erhoben und verarbeitet werden, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht. Dauerhafte Dashcam-Aufnahmen erfassen zwangsläufig andere Verkehrsteilnehmer und greifen damit in deren Persönlichkeitsrechte ein.

Der Bundesgerichtshof erlaubt Dashcam-Aufnahmen daher nur kurzzeitig und anlassbezogen. Eine dauerhafte Speicherung ohne konkreten Anlass ist in der Regel unzulässig. Wer gegen diese Vorgaben verstößt, muss mit Konsequenzen rechnen. Besonders relevant sind dauerhafte Aufzeichnungen ohne Anlass sowie die Veröffentlichung nicht anonymisierter Aufnahmen. In der Praxis kommt es häufig zunächst zu Abmahnungen oder Verwarnungen. Bei schwerwiegenden Datenschutzverstößen sind jedoch auch Bußgelder möglich. Diese richten sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz und der Datenschutzgrundverordnung und können schnell im niedrigen vierstelligen Bereich liegen.

Wichtig ist außerdem, dass Nutzer die Kontrolle über ihre Aufnahmen behalten. Bei cloudbasierten Diensten sollte geprüft werden, wo Videos gespeichert werden und wer darauf zugreifen kann. Auch die Veröffentlichung von Dashcam-Videos im Internet ist meist verboten. Nach dem Recht am eigenen Bild ist die Einwilligung aller erkennbaren Personen erforderlich. Ausnahmen gelten nur, wenn Personen zufällig und nicht gezielt im Hintergrund erscheinen.

ACV Checkliste: Wie nutze ich eine Dashcam rechtssicher?

Platzierung: Die Dashcam sollte so angebracht werden, dass sie das Verkehrsgeschehen erfasst, ohne die Sicht zu beeinträchtigen. Bewährt hat sich eine Montage im Bereich hinter oder leicht unter dem Rückspiegel. Wichtig ist zudem, dass sicherheitsrelevante Systeme wie Airbags nicht beeinträchtigt werden und Kabel sauber verlegt sind, damit sie weder die Sicht noch die Bedienung des Fahrzeugs stören.

Technik: Kurze Clips in Endlosschleife einstellen, damit alte Aufnahmen automatischüberschrieben werden. Eine ausreichende Bildqualität ist entscheidend, damit im Ernstfall Details wie Verkehrszeichen oder Fahrmanöver nachvollziehbar dargestellt werden können – insbesondere bei schlechten Lichtverhältnissen.

Sensoren: Ein integrierter Beschleunigungssensor kann Unfälle erkennen und relevante Sequenzen sichern. Die Auslösemechanik sollte zuverlässig arbeiten, ohne bereits bei leichten Erschütterungen unnötig Sequenzen dauerhaft zu speichern.

Ausstattung: Je nach Bedarf kann auch eine zusätzliche Kamera für den Heckbereich sinnvoll sein, etwa um Auffahrunfälle oder gefährliche Überholmanöver zu dokumentieren.

Datenschutz: Aufnahmen nur im Anlassfall speichern und nicht ohne Zustimmung veröffentlichen. Falls die Dashcam über eine Audiofunktion verfügt, sollte die Tonaufzeichnung deaktiviert bleiben.

Kauf: Modelle mit integrierten Datenschutzfunktionen bevorzugen, etwa automatisches Unkenntlichmachen von Gesichtern und Kennzeichen.

Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel

Bei Verkehrsunfällen können Dashcam-Aufnahmen helfen, den Hergang besser nachzuvollziehen. Versicherungen nutzen solche Videos, um Schadensersatzansprüche zu prüfen. Auch Gerichte können Aufnahmen im Einzelfall als Beweismittel berücksichtigen. Besonders hilfreich sind sie in unübersichtlichenoder komplexen Verkehrssituationen, etwa wenn mehrere Fahrzeuge beteiligt sind oder Aussagen zum Unfallhergang widersprüchlich ausfallen.

Ob ein Gericht Dashcam-Aufnahmen verwertet, hängt stets vom Einzelfall ab. Maßgeblich ist dabei unter anderem, ob die Aufnahmen datenschutzkonform entstanden sind und die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer gewahrt bleiben.

Regelungen im Ausland beachten

Für Fahrten ins Ausland gelten teils andere Regelungen als in Deutschland. Eine einheitliche europäische Vorschrift zur Dashcam-Nutzung gibt es nicht. In einigen Ländern ist der Einsatz stark eingeschränkt oder untersagt. Wer mit einer Dashcam reist, sollte sich daher vorab über die geltenden Regeln im jeweiligen Urlaubsland informieren und die Kamera im Zweifel deaktivieren.

Pressekontakt:

Philipp Mathey
Pressesprecher
An der Wachsfabrik 5
50996 Köln
Telefon: +49 2236 94 98 104
E-Mail: mathey@acv.de
www.acv.de

Original-Content von: ACV Automobil-Club Verkehr,übermittelt durch news aktuell

Posted by on 11. Februar 2026.

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Categories: Allgemein

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