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Das Fernsehen baut mit um / Für Betroffene gelten solche Sachbezüge als sonstige Einnahmen

 

Sogenannte\“Helferformate\“im Fernsehen, in denen Immobilieneigentümer beim Umbau ihres Hauses unterstützt werden, sind seit Jahren beim Publikum beliebt. Die Fachgerichtsbarkeit hat nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS entschieden, dass der Wert der Maßnahmen als sonstige Einkünfte versteuert werden muss.

(Sächsisches Finanzgericht, 4 K 198/18)

Der Fall: Das baufällige Haus einer Familie wurde in Kooperation mit einem Fernsehformat umgebaut, renoviert und ausgestattet. Das alles geschah nach einem festen Drehbuch. Die teilnehmende Familie wurde während der gesamten Umbauzeit filmisch begleitet und musste am Ende weder Sach- noch Arbeitskosten bezahlen. Im Anschluss stellte sich die Frage, wie das alles steuerlich zu bewerten sei.

Das Urteil: Das Finanzgericht entschied, die Einnahmen des Steuerpflichtigen seien mit dem umübliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Der objektive Wert der Umbau- und Sanierungsleistungen sei auf Basis des Gutachtens eines Sachverständigen zu schätzen. Die Familie müsse den ermittelten Betrag dementsprechend als sonstige Einkünfte via Einkommensteuer versteuern.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Posted by on 30. März 2026.

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Categories: Allgemein

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