Das Fernsehen baut mit um / Für Betroffene gelten solche Sachbezüge als sonstige Einnahmen

(Sächsisches Finanzgericht, 4 K 198/18)
Der Fall: Das baufällige Haus einer Familie wurde in Kooperation mit einem Fernsehformat umgebaut, renoviert und ausgestattet. Das alles geschah nach einem festen Drehbuch. Die teilnehmende Familie wurde während der gesamten Umbauzeit filmisch begleitet und musste am Ende weder Sach- noch Arbeitskosten bezahlen. Im Anschluss stellte sich die Frage, wie das alles steuerlich zu bewerten sei.
Das Urteil: Das Finanzgericht entschied, die Einnahmen des Steuerpflichtigen seien mit dem umübliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Der objektive Wert der Umbau- und Sanierungsleistungen sei auf Basis des Gutachtens eines Sachverständigen zu schätzen. Die Familie müsse den ermittelten Betrag dementsprechend als sonstige Einkünfte via Einkommensteuer versteuern.
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